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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Der Begriff "behandeln" in § 2 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ist so zu verstehen, dass aus der Vorgehensweise der Behörde in dem mit der Erteilung einer Bewilligung abgeschlossenen Bewilligungsverfahren, wie z.B. aus den Verhandlungsprotokollen, hervorgeht, dass die Behörde bei der Erteilung der Bewilligung vom Vorliegen eines öffentlichen Gewässers ausging.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070170.X04Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011