RS Vwgh 2007/2/22 2005/07/0170

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der Begriff "behandeln" in § 2 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ist so zu verstehen, dass aus der Vorgehensweise der Behörde in dem mit der Erteilung einer Bewilligung abgeschlossenen Bewilligungsverfahren, wie z.B. aus den Verhandlungsprotokollen, hervorgeht, dass die Behörde bei der Erteilung der Bewilligung vom Vorliegen eines öffentlichen Gewässers ausging.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070170.X04

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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