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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
B-VG Art119a Abs5 impl;Rechtssatz
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBL Nr. 62/1972 kommt als Einbringungsstelle für die Vorstellung nur mehr die Aufsichtsbehörde selbst (und nicht mehr auch Wahlweise die Gemeinde) in Betracht (Hinweis E 13.2.1973 1554/72 und 52/73).Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBL Nr. 62 aus 1972, kommt als Einbringungsstelle für die Vorstellung nur mehr die Aufsichtsbehörde selbst (und nicht mehr auch Wahlweise die Gemeinde) in Betracht (Hinweis E 13.2.1973 1554/72 und 52/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002480.X01Im RIS seit
18.08.2003