RS Vwgh 1977/10/11 0886/75

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Veröffentlicht am 11.10.1977
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;

Beachte

Vorgeschichte: 1816/64 E 24. Mai 1965 VwSlg 6701 A/1965; 0123/62 E 27. Januar 1964 VwSlg 6214 A/1964;

Rechtssatz

Der Nichtigerklärung eines Bescheides gem § 68 Abs 4 AVG kommt grundsätzlich keine rückwirkende Kraft zu, doch kann die Wirkung der Nichtigerklärung eines konstitutiven Bescheides, wie zB einer Baubewilligung, nur in der Aufhebung des rechtsgestaltenden Inhaltes, nämlich im Wegfall der Rechtswirkungen des aufgehobenen Bescheides bestehen d.h. es wird die Rechtslage wiederhergestellt, wie sie vor Erlassung des Bescheides bestanden hat (Hinweis E 4.2.1952, 1376/51, VwSlg 2441 A/1952).Der Nichtigerklärung eines Bescheides gem Paragraph 68, Absatz 4, AVG kommt grundsätzlich keine rückwirkende Kraft zu, doch kann die Wirkung der Nichtigerklärung eines konstitutiven Bescheides, wie zB einer Baubewilligung, nur in der Aufhebung des rechtsgestaltenden Inhaltes, nämlich im Wegfall der Rechtswirkungen des aufgehobenen Bescheides bestehen d.h. es wird die Rechtslage wiederhergestellt, wie sie vor Erlassung des Bescheides bestanden hat (Hinweis E 4.2.1952, 1376/51, VwSlg 2441 A/1952).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1975000886.X02

Im RIS seit

12.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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