TE Vwgh Erkenntnis 1977/10/11 0886/75

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Veröffentlicht am 11.10.1977
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;
L82000 Bauordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs4;
BauRallg impl;
GdPlanungsG Krnt 1970 §11 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1970 §11 Abs9;

Beachte

Vorgeschichte: 1816/64 E 24. Mai 1965 VwSlg 6701 A/1965; 0123/62 E 27. Januar 1964 VwSlg 6214 A/1964;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Strassmann, Dr. Salcher und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberregierungsrat Dr. Antoniolli, über die Beschwerde des JW in M, vertreten durch Dr. Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, Hauptplatz 31, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28. März 1975, Zl. 8 BauR 1- 108/1/1975, betreffend die Verweigerung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.471,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 11. Dezember 1958 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde M dem Beschwerdeführer auf dessen Ansuchen die Bewilligung zur Errichtung einer Hotelhalle und eines Speisesaales einschließlich zweier Verkaufsräume in Form eines An- und Vorbaues an dessen auf der Grundparzelle Nr. 2/2, Katastralgemeinde X, befindliches Hotel "H" unter einer Reihe von Auflagen. Die Bauarbeiten zur Errichtung dieses An- und Vorbaues waren bereits vor der Erlassung des bezeichneten Baubewilligungsbescheides begonnen worden. Dieser Bescheid wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/ Drau vom 14. Jänner 1959 gemäß § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 99 Abs. 2 der Allgemeinen Kärtner Gemeindeordnung vom 17. Oktober 1957, LGBl. Nr. 56, für nichtig erklärt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der "H" stehe unter Denkmalschutz und befinde sich im Landschaftsschutzbereich des Ssees. Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung wäre daher die Genehmigung des Projektes gemäß § 5 des Denkmalschutzgesetzes wie auch gemäß § 15 des Kärntner Landesnaturschutzgesetzes gewesen. Das Projekt sei jedoch sowohl von der Denkmalschutzbehörde wie auch von der Naturschutzbehörde abgelehnt worden. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde von ihm zurückgezogen, sodaß dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. (Das Bundesdenkmalamt stellte erst mit dem Bescheid vom 10. November 1971 fest, daß die Erhaltung des Hotels "H" im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dieser Bescheid wurde zufolge Berufung des Beschwerdeführers mit dem Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 29. November 1972 dahin abgeändert, daß das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudekomplexes auf die äußere Erscheinungsform - Fassaden- und Dachgestaltung - eingeschränkt wurde).Mit dem Bescheid vom 11. Dezember 1958 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde M dem Beschwerdeführer auf dessen Ansuchen die Bewilligung zur Errichtung einer Hotelhalle und eines Speisesaales einschließlich zweier Verkaufsräume in Form eines An- und Vorbaues an dessen auf der Grundparzelle Nr. 2/2, Katastralgemeinde römisch zehn, befindliches Hotel "H" unter einer Reihe von Auflagen. Die Bauarbeiten zur Errichtung dieses An- und Vorbaues waren bereits vor der Erlassung des bezeichneten Baubewilligungsbescheides begonnen worden. Dieser Bescheid wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/ Drau vom 14. Jänner 1959 gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 99, Absatz 2, der Allgemeinen Kärtner Gemeindeordnung vom 17. Oktober 1957, Landesgesetzblatt , Nr. 56, für nichtig erklärt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der "H" stehe unter Denkmalschutz und befinde sich im Landschaftsschutzbereich des Ssees. Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung wäre daher die Genehmigung des Projektes gemäß Paragraph 5, des Denkmalschutzgesetzes wie auch gemäß Paragraph 15, des Kärntner Landesnaturschutzgesetzes gewesen. Das Projekt sei jedoch sowohl von der Denkmalschutzbehörde wie auch von der Naturschutzbehörde abgelehnt worden. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde von ihm zurückgezogen, sodaß dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. (Das Bundesdenkmalamt stellte erst mit dem Bescheid vom 10. November 1971 fest, daß die Erhaltung des Hotels "H" im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dieser Bescheid wurde zufolge Berufung des Beschwerdeführers mit dem Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 29. November 1972 dahin abgeändert, daß das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudekomplexes auf die äußere Erscheinungsform - Fassaden- und Dachgestaltung - eingeschränkt wurde).

Mit dem am 19. Oktober 1960 datierten Schreiben suchte der Beschwerdeführer unter Anschluß neuer Baupläne neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für den von ihm geplanten Vorbau am Hotel "H" auf den Grundparzellen Nr. 2/2 und Nr. 13, Katastralgemeinde X, an. Mit dem Bescheid vom 17. Juni 1961 versagte der Bürgermeister der Marktgemeinde M unter Anführung der Bestimmungen der §§ 3 bis 5, 17, 20 und 21 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 12/1866, in der damals gültigen Fassung, die vom Beschwerdeführer begehrte Baubewilligung. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau mit dem Bescheid vom 7. Juli 1961 statt und erteilte die vom Beschwerdeführer begehrte Baubewilligung unter einer Reihe von Auflagen. Gegen diesen Berufungsbescheid ergriff der Bürgermeister der Marktgemeinde M Berufung. Mit dem Bescheid vom 27. Oktober 1961 änderte die Kärntner Landesregierung den Baubewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft dahin ab, daß gemäß § 20 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 12/1866, in der damals gültigen Fassung in Verbindung mit § 13 des Landesplanungsgesetzes die vom Beschwerdeführer angestrebte Baubewilligung versagt wurde. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, daß für die Parzellen Nr. 2/2 und Nr. 13, Katastralgemeinde M, auf welchen der geplante Vorbau errichtet werden solle, ein Flächenwidmungsplan bestehe, wonach der in Betracht kommende vor der Südfront des Hotels "H" gelegene Teil der Parzelle Nr. 2/2 als Verkehrsfläche gewidmet sei. Mit der im Jahre 1954 erfolgten Änderung dieses Flächenwidmungsplanes seien nur jene Teile in Bauland umgewidmet worden, die für die Errichtung eines Pavillons der B-bank sowie einer überdachten Autobushaltestelle erforderlich wären. Die übrige Fläche der Parzelle Nr. 2/2 sei weiterhin Verkehrsfläche geblieben.Mit dem am 19. Oktober 1960 datierten Schreiben suchte der Beschwerdeführer unter Anschluß neuer Baupläne neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für den von ihm geplanten Vorbau am Hotel "H" auf den Grundparzellen Nr. 2/2 und Nr. 13, Katastralgemeinde römisch zehn, an. Mit dem Bescheid vom 17. Juni 1961 versagte der Bürgermeister der Marktgemeinde M unter Anführung der Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5, 17, 20 und 21 der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1866,, in der damals gültigen Fassung, die vom Beschwerdeführer begehrte Baubewilligung. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau mit dem Bescheid vom 7. Juli 1961 statt und erteilte die vom Beschwerdeführer begehrte Baubewilligung unter einer Reihe von Auflagen. Gegen diesen Berufungsbescheid ergriff der Bürgermeister der Marktgemeinde M Berufung. Mit dem Bescheid vom 27. Oktober 1961 änderte die Kärntner Landesregierung den Baubewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft dahin ab, daß gemäß Paragraph 20, der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1866,, in der damals gültigen Fassung in Verbindung mit Paragraph 13, des Landesplanungsgesetzes die vom Beschwerdeführer angestrebte Baubewilligung versagt wurde. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, daß für die Parzellen Nr. 2/2 und Nr. 13, Katastralgemeinde M, auf welchen der geplante Vorbau errichtet werden solle, ein Flächenwidmungsplan bestehe, wonach der in Betracht kommende vor der Südfront des Hotels "H" gelegene Teil der Parzelle Nr. 2/2 als Verkehrsfläche gewidmet sei. Mit der im Jahre 1954 erfolgten Änderung dieses Flächenwidmungsplanes seien nur jene Teile in Bauland umgewidmet worden, die für die Errichtung eines Pavillons der B-bank sowie einer überdachten Autobushaltestelle erforderlich wären. Die übrige Fläche der Parzelle Nr. 2/2 sei weiterhin Verkehrsfläche geblieben.

Dieser Bescheid wurde zufolge der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 27. Jänner 1964, Zl. 123/62, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof legte dar, mit der am 13. September 1954 erfolgten Änderung des Flächenwidmungsplanes sei auch die Parzelle Nr. 2/2 in das Bauland einbezogen worden. Eine Beschränkung der Bebaubarkeit hätte nur im Wege eines Bebauungsplanes erfolgen können, ein solcher bestehe jedoch nicht.

Mit dem Bescheid vom 28. August 1964 änderte die Kärntner Landesregierung den Berufungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 7. Juli 1961 dahin ab, daß gemäß § 20 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 12/1866, in der damals gültigen Fassung, in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes die vom Beschwerdeführer angestrebte Baubewilligung versagt wurde. Dieser Bescheid stützte sich auf den Bebauungsplan (Regulierungsplan) vom 24. Juni 1954. Es wurde aus der zeichnerischen Darstellung, die eine Zufahrtsstraße zum Bahnhofplatz und Verkehrsflächen oder eine Grünanlage entlang der Bundesstraße vorsah, abgeleitet, daß auch auf den in Betracht kommenden Grundstücksteilen kein anderes Objekt irgendwelcher Art errichtet werden dürfe. Zufolge einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1965, Zl. 1816/64, auch diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In diesem Erkenntnis wurde ausgeführt, aus der damals vorgelegenen Pause des Bebauungsplanes habe sich nicht entnehmen lassen, daß sich der Bebauungsplan auch auf die Grundstücke Nr. 2/2 und Nr. 13 habe erstrecken sollen, im "Erläuterungsbericht" sei ausschließlich vom Grundstück Nr. 8 die Rede.Mit dem Bescheid vom 28. August 1964 änderte die Kärntner Landesregierung den Berufungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 7. Juli 1961 dahin ab, daß gemäß Paragraph 20, der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1866,, in der damals gültigen Fassung, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, des Landesplanungsgesetzes die vom Beschwerdeführer angestrebte Baubewilligung versagt wurde. Dieser Bescheid stützte sich auf den Bebauungsplan (Regulierungsplan) vom 24. Juni 1954. Es wurde aus der zeichnerischen Darstellung, die eine Zufahrtsstraße zum Bahnhofplatz und Verkehrsflächen oder eine Grünanlage entlang der Bundesstraße vorsah, abgeleitet, daß auch auf den in Betracht kommenden Grundstücksteilen kein anderes Objekt irgendwelcher Art errichtet werden dürfe. Zufolge einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1965, Zl. 1816/64, auch diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In diesem Erkenntnis wurde ausgeführt, aus der damals vorgelegenen Pause des Bebauungsplanes habe sich nicht entnehmen lassen, daß sich der Bebauungsplan auch auf die Grundstücke Nr. 2/2 und Nr. 13 habe erstrecken sollen, im "Erläuterungsbericht" sei ausschließlich vom Grundstück Nr. 8 die Rede.

Mit dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. April 1966 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 7. Juli 1961 mit der Begründung aufgehoben, daß zufolge des Inkrafttretens des § 83 der Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 1/1966, über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nicht mehr die Bezirkshauptmannschaft, sondern vielmehr der Gemeindevorstand endgültig zu entscheiden habe. Mit dem Bescheid vom 11. September 1974 wies der Vorstand der Marktgemeinde M die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Versagungsbescheid des Bürgermeisters vom 17. Juni 1961 als unbegründet ab. Dieser Bescheid stützte sich auf den mittlerweile vom Gemeinderat am 3. März 1972 beschlossenen und mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. April 1972 genehmigten Flächenwidmungsplan, der die Teile der Grundparzellen Nr. 2/2 und Nr. 13, die nach dem vom Beschwerdeführer geplanten Bauvorhaben verbaut werden sollen, als "Grünland-Erholungsfläche" ausweist.Mit dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. April 1966 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 7. Juli 1961 mit der Begründung aufgehoben, daß zufolge des Inkrafttretens des Paragraph 83, der Allgemeinen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1966,, über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nicht mehr die Bezirkshauptmannschaft, sondern vielmehr der Gemeindevorstand endgültig zu entscheiden habe. Mit dem Bescheid vom 11. September 1974 wies der Vorstand der Marktgemeinde M die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Versagungsbescheid des Bürgermeisters vom 17. Juni 1961 als unbegründet ab. Dieser Bescheid stützte sich auf den mittlerweile vom Gemeinderat am 3. März 1972 beschlossenen und mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. April 1972 genehmigten Flächenwidmungsplan, der die Teile der Grundparzellen Nr. 2/2 und Nr. 13, die nach dem vom Beschwerdeführer geplanten Bauvorhaben verbaut werden sollen, als "Grünland-Erholungsfläche" ausweist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. März 1975 wies die Kärntner Landesregierung gemäß § 84 der Allgemeinen Gemeindeordnung die vom Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes erhobene Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, daß im Hinblick darauf, daß der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 11. Dezember 1958 mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 14. Jänner 1959 für nichtig erklärt worden sei, das - vom Beschwerdeführer zum Teil bereits durchgeführte - Bauvorhaben konsenslos sei. Auf das Motiv, aus welchem der Beschwerdeführer die Berufung gegen den Nichtigerklärungsbescheid zurückgezogen habe, brauche nicht eingegangen zu werden. Da durch den am 3. März 1972 vom Gemeinderat beschlossenen und mit dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. April 1972 genehmigten Flächenwidmungsplan die in Frage kommenden Teile der Grundstücke Nr. 2/2 und Nr. 13, Katastralgemeinde X, als "Grünland-Erholung" gewidmet worden seien, stehe das Bauvorhaben des Beschwerdeführers in Widerspruch zu diesem Flächenwidmungsplan. Mit dem Flächenwidmungsplan in Widerspruch stehende Bescheide seien gemäß § 11 des Gemeindeplanungsgesetzes 1970, LGBl. Nr. 1/1970, mit Nichtigkeit bedroht. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf sein Ansuchen vom 9. Oktober 1973 um die Umwidmung der in Betracht kommenden Grundstücksteile in Bauflächen komme keine Bedeutung zu; der Beschwerdeführer habe im Verfahren über die Erlassung und Abänderung eines Flächenwidmungsplanes keine Parteistellung und daher auch keinen Rechtsanspruch auf die Abänderung des Flächenwidmungsplanes. Er habe auch keinen Anspruch auf die Unterbrechung des Verfahrens über sein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung bis zur Entscheidung über sein Umwidmungsansuchen. Die Abteilung Landesplanung der Kärntner Landesregierung habe in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 1974 darauf hingewiesen, daß die in Betracht kommenden Parzellenteile Teilstücke seien, die über die bestehende südliche und östliche Gebäudefront des Hotels "H", eines denkmalgeschützten Gebäudes, vorragten und aus Gründen der Erhaltung des historischen Ortsbildes eine Baulandwidmung dieser Grundstücksteile nicht vertreten werden könne, da das Erscheinungsbild durch Anbauten schwerstens beeinträchtigt werden würde. Eine allfällige Verpflichtung der Bundesstraßenverwaltung zur Schließung des offenen Baukörpers (eines früheren Kraftwerksgebäudes) sei für das Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung ohne Bedeutung. Das gegebene Bauvorhaben stelle keineswegs eine Sanierung zur Verminderung der Einsturzgefahr, sondern einen Zubau dar und sei als Einheit zu behandeln.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. März 1975 wies die Kärntner Landesregierung gemäß Paragraph 84, der Allgemeinen Gemeindeordnung die vom Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes erhobene Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, daß im Hinblick darauf, daß der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 11. Dezember 1958 mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 14. Jänner 1959 für nichtig erklärt worden sei, das - vom Beschwerdeführer zum Teil bereits durchgeführte - Bauvorhaben konsenslos sei. Auf das Motiv, aus welchem der Beschwerdeführer die Berufung gegen den Nichtigerklärungsbescheid zurückgezogen habe, brauche nicht eingegangen zu werden. Da durch den am 3. März 1972 vom Gemeinderat beschlossenen und mit dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. April 1972 genehmigten Flächenwidmungsplan die in Frage kommenden Teile der Grundstücke Nr. 2/2 und Nr. 13, Katastralgemeinde römisch zehn, als "Grünland-Erholung" gewidmet worden seien, stehe das Bauvorhaben des Beschwerdeführers in Widerspruch zu diesem Flächenwidmungsplan. Mit dem Flächenwidmungsplan in Widerspruch stehende Bescheide seien gemäß Paragraph 11, des Gemeindeplanungsgesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1970,, mit Nichtigkeit bedroht. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf sein Ansuchen vom 9. Oktober 1973 um die Umwidmung der in Betracht kommenden Grundstücksteile in Bauflächen komme keine Bedeutung zu; der Beschwerdeführer habe im Verfahren über die Erlassung und Abänderung eines Flächenwidmungsplanes keine Parteistellung und daher auch keinen Rechtsanspruch auf die Abänderung des Flächenwidmungsplanes. Er habe auch keinen Anspruch auf die Unterbrechung des Verfahrens über sein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung bis zur Entscheidung über sein Umwidmungsansuchen. Die Abteilung Landesplanung der Kärntner Landesregierung habe in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 1974 darauf hingewiesen, daß die in Betracht kommenden Parzellenteile Teilstücke seien, die über die bestehende südliche und östliche Gebäudefront des Hotels "H", eines denkmalgeschützten Gebäudes, vorragten und aus Gründen der Erhaltung des historischen Ortsbildes eine Baulandwidmung dieser Grundstücksteile nicht vertreten werden könne, da das Erscheinungsbild durch Anbauten schwerstens beeinträchtigt werden würde. Eine allfällige Verpflichtung der Bundesstraßenverwaltung zur Schließung des offenen Baukörpers (eines früheren Kraftwerksgebäudes) sei für das Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung ohne Bedeutung. Das gegebene Bauvorhaben stelle keineswegs eine Sanierung zur Verminderung der Einsturzgefahr, sondern einen Zubau dar und sei als Einheit zu behandeln.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, laut deren inhaltlichem Vorbringen sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf antragsgemäße Erteilung der Baubewilligung verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde vor allem gegen die Wirksamkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 14. Jänner 1959, womit der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 11. Dezember 1958, Zl. 153-W/1958, gemäß § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 99 Abs. 2 der Allgemeinen Kärntner Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 56/1957, für nichtig erklärt wurde. Der Beschwerdeführer vertritt weiter die Auffassung, zufolge der Wirkungen des Baubewilligungsbescheides vom 11. Dezember 1958 sei der vom Beschwerdeführer errichtete Baukörper als konsensgemäß errichtetes Bauwerk zu werten. Dieser Baukörper, der auch einen schon seit altersher bestehenden Teil miteinschließe, könne daher durch die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes aus dem Jahre 1972 nicht beeinträchtigt werden. Gemäß § 38 der Kärntner Bauordnung sei der Beschwerdeführer zur Fertigstellung des Bauwerkes verpflichtet.Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde vor allem gegen die Wirksamkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 14. Jänner 1959, womit der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 11. Dezember 1958, Zl. 153-W/1958, gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 99, Absatz 2, der Allgemeinen Kärntner Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1957,, für nichtig erklärt wurde. Der Beschwerdeführer vertritt weiter die Auffassung, zufolge der Wirkungen des Baubewilligungsbescheides vom 11. Dezember 1958 sei der vom Beschwerdeführer errichtete Baukörper als konsensgemäß errichtetes Bauwerk zu werten. Dieser Baukörper, der auch einen schon seit altersher bestehenden Teil miteinschließe, könne daher durch die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes aus dem Jahre 1972 nicht beeinträchtigt werden. Gemäß Paragraph 38, der Kärntner Bauordnung sei der Beschwerdeführer zur Fertigstellung des Bauwerkes verpflichtet.

Zum Hinweis des Beschwerdeführers, daß der Nichtigerklärungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 14. Jänner 1959 infolge einer fehlerhaften Begründung und des Fehlens der gesetzlichen Grundlage absolut nichtig sei, ist darauf zu verweisen, daß das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 den Begriff der absoluten Nichtigkeit nicht kennt und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dem Gesetz widersprechende rechtskräftige Bescheide nicht absolut nichtig, sondern nur vernichtbar und so lange wirksam sind, bis sie durch einen konstitutiven Bescheid aufgehoben werden (vgl. des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1950, Slg. N.F. Nr. 1239/A). Hingegen können in Rechtskraft erwachsene Bescheide selbst dann, wenn sie fehlerhaft begründet wurden oder zufolge einer unrichtigen Gesetzesanwendung zustande gekommen sind, nicht als wirkungslos behandelt werden.Zum Hinweis des Beschwerdeführers, daß der Nichtigerklärungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 14. Jänner 1959 infolge einer fehlerhaften Begründung und des Fehlens der gesetzlichen Grundlage absolut nichtig sei, ist darauf zu verweisen, daß das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 den Begriff der absoluten Nichtigkeit nicht kennt und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dem Gesetz widersprechende rechtskräftige Bescheide nicht absolut nichtig, sondern nur vernichtbar und so lange wirksam sind, bis sie durch einen konstitutiven Bescheid aufgehoben werden vergleiche , des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1950, Slg. N.F. Nr. 1239/A). Hingegen können in Rechtskraft erwachsene Bescheide selbst dann, wenn sie fehlerhaft begründet wurden oder zufolge einer unrichtigen Gesetzesanwendung zustande gekommen sind, nicht als wirkungslos behandelt werden.

Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, zog er die zunächst von ihm gegen den Nichtigerklärungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 14. Jänner 1959 eingebrachte Berufung zurück. Damit wurde dieser Nichtigerklärungsbescheid rechtskräftig. Das Motiv, das für die Zurückziehung der Berufung maßgebend war (der Beschwerdeführer behauptet eine Empfehlung des zuständigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau in diesem Sinne), hat weder für die Wirksamkeit der Zurückziehung der Berufung und damit den Eintritt der Rechtskraft des Nichtigerklärungsbescheides noch für die Wirkungen des Nichtigerklärungsbescheides irgendeine Bedeutung. Aus einer Empfehlung, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, kann aber auch nicht ein Anspruch des Beschwerdeführers darauf, daß behördliche Erledigungen in einem bestimmten Sinne ergehen, abgeleitet werden.

Es ist wohl richtig, daß der Erklärung eines Bescheides für nichtig im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG 1950 grundsätzlich keine rückwirkende Kraft zukommt, doch kann die Wirkung der Nichtigerklärung eines konstitutiven Bescheides, wie die eines Baubewilligungsbescheides, nur in der Aufhebung des rechtsgestaltenden Inhaltes, nämlich im Wegfall der Rechtswirkungen des aufgehobenen Bescheides, bestehen. Der Fortfall der Rechtswirkungen des aufgehobenen Bescheides bedeutet aber nichts anderes, als daß die Rechtslage wiederhergestellt wird, wie sie vor seiner Erlassung bestanden hat. Eine andere Auffassung würde zum Ergebnis führen, daß die Nichtigerklärung des Aufhebungsbescheides einer Wirksamkeit entbehren würde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1952, Slg. N.F. Nr. 2441/A). Würde im gegebenen Fall davon ausgegangen, daß der vom Beschwerdeführer errichtete Anbau an das Hotel "H" deshalb, weil der Baubewilligungsbescheid vom 11. Dezember 1958 in Rechtskraft erwachsen war, durch einen baubehördlichen Konsens gedeckt erscheine, hätte dies zur Folge, daß der Nichtigerklärungsbescheid vom 14. Jänner 1959 jeder Wirkung entbehrte. Eine derartige Auslegung würde jedoch dem Sinn und dem Zweck der Bestimmung des § 68 Abs. 4 AVG 1950 nicht gerecht. Vielmehr hatte der Nichtigerklärungsbescheid vom 14. Jänner 1959 die Wirkung, daß damit der Baubewilligungsbescheid vom 11. Dezember 1958 beseitigt wurde und demnach ab der Wirksamkeit des Nichtigerklärungsbescheides der vom Beschwerdeführer errichtete Zubau als konsenslos errichtet behandelt werden mußte. Der Beschwerdeführer hat dieser Rechtslage auch dadurch Rechnung getragen, daß er ein neuerliches Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung stellte.Es ist wohl richtig, daß der Erklärung eines Bescheides für nichtig im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 grundsätzlich keine rückwirkende Kraft zukommt, doch kann die Wirkung der Nichtigerklärung eines konstitutiven Bescheides, wie die eines Baubewilligungsbescheides, nur in der Aufhebung des rechtsgestaltenden Inhaltes, nämlich im Wegfall der Rechtswirkungen des aufgehobenen Bescheides, bestehen. Der Fortfall der Rechtswirkungen des aufgehobenen Bescheides bedeutet aber nichts anderes, als daß die Rechtslage wiederhergestellt wird, wie sie vor seiner Erlassung bestanden hat. Eine andere Auffassung würde zum Ergebnis führen, daß die Nichtigerklärung des Aufhebungsbescheides einer Wirksamkeit entbehren würde vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1952, Slg. N.F. Nr. 2441/A). Würde im gegebenen Fall davon ausgegangen, daß der vom Beschwerdeführer errichtete Anbau an das Hotel "H" deshalb, weil der Baubewilligungsbescheid vom 11. Dezember 1958 in Rechtskraft erwachsen war, durch einen baubehördlichen Konsens gedeckt erscheine, hätte dies zur Folge, daß der Nichtigerklärungsbescheid vom 14. Jänner 1959 jeder Wirkung entbehrte. Eine derartige Auslegung würde jedoch dem Sinn und dem Zweck der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 nicht gerecht. Vielmehr hatte der Nichtigerklärungsbescheid vom 14. Jänner 1959 die Wirkung, daß damit der Baubewilligungsbescheid vom 11. Dezember 1958 beseitigt wurde und demnach ab der Wirksamkeit des Nichtigerklärungsbescheides der vom Beschwerdeführer errichtete Zubau als konsenslos errichtet behandelt werden mußte. Der Beschwerdeführer hat dieser Rechtslage auch dadurch Rechnung getragen, daß er ein neuerliches Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung stellte.

Die Erteilung einer Baubewilligung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 3. Juli 1962, Zl. 689/61, und vom 18. Februar 1963, Zl. 956/62) - wie bereits erwähnt - ein vorwiegend konstitutiver Verwaltungsakt. Bei einem solchen ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in jeder Instanz die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblich (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1929, Slg. Nr. 15.580/A, vom 18. Februar 1963, Zl. 956/62, und vom 20. November 1973, Zl. 836/73).Die Erteilung einer Baubewilligung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , die Erkenntnisse vom 3. Juli 1962, Zl. 689/61, und vom 18. Februar 1963, Zl. 956/62) - wie bereits erwähnt - ein vorwiegend konstitutiver Verwaltungsakt. Bei einem solchen ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in jeder Instanz die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblich vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1929, Slg. Nr. 15.580/A, vom 18. Februar 1963, Zl. 956/62, und vom 20. November 1973, Zl. 836/73).

Da Flächenwidmungspläne ebenso wie Bebauungspläne Verordnungscharakter haben, war im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides des Vorstandes der Marktgemeinde M vom 11. September 1974 durch das Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes aus 1972 eine Änderung der Rechtslage eingetreten, die von der Berufungsbehörde berücksichtigt werden mußte. Gemäß § 11 des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 sind in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen, und es sind entgegen diesen Bestimmungen erlassene Bescheide mit Nichtigkeit bedroht. (Die entsprechenden Bestimmungen des § 19 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969, in der geltenden Fassung, kommen im gegebenen Fall gemäß § 48 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969, nicht zur Anwendung, weil diese erst am 1. Jänner 1970 in Kraft trat, zu diesem Zeitpunkt jedoch das Verfahren bereits anhängig war.) Daß die Versagung der Baubewilligung im gegebenen Fall - wie der Beschwerdeführer behauptet - gegen den Grundsatz des Schutzes "wohl erworbener Rechte" verstoße, trifft keineswegs zu. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, den Nichtigerklärungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 14. Jänner 1959 mit den ihm zu Gebote stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen. Da er mit der Zurückziehung der bereits eingebrachten Berufung von einer solchen Bekämpfung Abstand genommen hat, hat er damit den Fortfall der Rechtswirkungen der mit diesem Bescheid als nichtig erklärten Baubewilligung vom 11. Dezember 1958 in Kauf genommen und mußte somit auch damit rechnen, daß das neuerlich von ihm eingeleitete Baubewilligungsverfahren mit einer Versagung der angestrebten Baubewilligung endet. Mit Rücksicht auf die Wirkungen des Nichterklärungsbescheides vom 14. Jänner 1959 können aber auch - wie bereits dargelegt - die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben schon errichteten Bauteile nicht als Altbestand gewertet werden. Es kann ferner auch der Umstand, daß nach den vorliegenden Bauplänen das östlich des Hotels "H" gelegene, bereits früher vorhandene Maschinenhaus in den gesamten Zubau einbezogen wurde, einen Widerspruch zur bestehenden Flächenwidmung nicht ausschließen, da die Einbeziehung dieses alten Baubestandes dessen Umbau voraussetzt und für einen derartigen Umbau gemäß § 1 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung vom 13. März 1866, LG und VBl. Nr. 12, in der zuletzt gültigen Fassung - diese Bestimmung ist zufolge der bereits zitierten Übergangsbestimmung des § 48 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969, im vorliegenden Fall noch anzuwenden - eine Baubewilligung erforderlich ist.Da Flächenwidmungspläne ebenso wie Bebauungspläne Verordnungscharakter haben, war im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides des Vorstandes der Marktgemeinde M vom 11. September 1974 durch das Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes aus 1972 eine Änderung der Rechtslage eingetreten, die von der Berufungsbehörde berücksichtigt werden mußte. Gemäß Paragraph 11, des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 sind in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen, und es sind entgegen diesen Bestimmungen erlassene Bescheide mit Nichtigkeit bedroht. (Die entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 19, der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1969,, in der geltenden Fassung, kommen im gegebenen Fall gemäß Paragraph 48, der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1969,, nicht zur Anwendung, weil diese erst am 1. Jänner 1970 in Kraft trat, zu diesem Zeitpunkt jedoch das Verfahren bereits anhängig war.) Daß die Versagung der Baubewilligung im gegebenen Fall - wie der Beschwerdeführer behauptet - gegen den Grundsatz des Schutzes "wohl erworbener Rechte" verstoße, trifft keineswegs zu. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, den Nichtigerklärungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 14. Jänner 1959 mit den ihm zu Gebote stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen. Da er mit der Zurückziehung der bereits eingebrachten Berufung von einer solchen Bekämpfung Abstand genommen hat, hat er damit den Fortfall der Rechtswirkungen der mit diesem Bescheid als nichtig erklärten Baubewilligung vom 11. Dezember 1958 in Kauf genommen und mußte somit auch damit rechnen, daß das neuerlich von ihm eingeleitete Baubewilligungsverfahren mit einer Versagung der angestrebten Baubewilligung endet. Mit Rücksicht auf die Wirkungen des Nichterklärungsbescheides vom 14. Jänner 1959 können aber auch - wie bereits dargelegt - die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben schon errichteten Bauteile nicht als Altbestand gewertet werden. Es kann ferner auch der Umstand, daß nach den vorliegenden Bauplänen das östlich des Hotels "H" gelegene, bereits früher vorhandene Maschinenhaus in den gesamten Zubau einbezogen wurde, einen Widerspruch zur bestehenden Flächenwidmung nicht ausschließen, da die Einbeziehung dieses alten Baubestandes dessen Umbau voraussetzt und für einen derartigen Umbau gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung vom 13. März 1866, LG und VBl. Nr. 12, in der zuletzt gültigen Fassung - diese Bestimmung ist zufolge der bereits zitierten Übergangsbestimmung des Paragraph 48, der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1969,, im vorliegenden Fall noch anzuwenden - eine Baubewilligung erforderlich ist.

Schließlich kann aber auch den Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden, daß der Beschwerdeführer gemäß § 38 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969, verpflichtet wäre, die Bauarbeiten am gegenständlichen Zubau fertigzustellen. Die genannte Gesetzesbestimmung betrifft lediglich die Verpflichtung von Eigentümern bewilligungspflichtiger Anlagen, diese in einem Zustand zu erhalten, der den Anforderungen des § 22 leg. cit. unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht. Ein Recht auf Fortsetzung eines ohne den erforderlichen Konsens begonnenen Baues, um dessen Erhaltung zu sichern, kann hingegen aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.Schließlich kann aber auch den Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden, daß der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1969,, verpflichtet wäre, die Bauarbeiten am gegenständlichen Zubau fertigzustellen. Die genannte Gesetzesbestimmung betrifft lediglich die Verpflichtung von Eigentümern bewilligungspflichtiger Anlagen, diese in einem Zustand zu erhalten, der den Anforderungen des Paragraph 22, leg. cit. unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht. Ein Recht auf Fortsetzung eines ohne den erforderlichen Konsens begonnenen Baues, um dessen Erhaltung zu sichern, kann hingegen aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.

Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers ist jedoch im Ergebnis insofern als begründet anzusehen, als die belangte Behörde - ebenso wie auch schon die gemeindebehördliche Berufungsinstanz - offensichtlich von der Annahme ausgegangen ist, daß schon die mangelnde Baulandwidmung allein zwingend einer aufrechten Erledigung des Baubewilligungsansuchens entgegenstehe.

Nach § 11 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 hat der Flächenwidmungsplan die Wirkung, daß Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Danach bedeutet aber - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, so z. B. im Erkenntnis vom 7. September 1976, Zl. 613/75, in Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1974, Zl. B 146/1974-20, betreffend die Widmung "Grünland-Erholung", ferner im Erkenntnis vom 27. April 1976, Zl. 603/75, betreffend die Widmung "Grünland-Landwirtschaft" - eine Widmung im Sinne des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 nicht etwa ein absolutes Bauverbot, sondern es sind vielmehr Bauten zulässig, die mit dem in Betracht stehenden Widmungszweck vereinbar sind. Daran vermag auch die Bezugnahme auf § 3 des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern, da dessen Absatz 1 lediglich anordnet, nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen seien als Grünland festzulegen, ohne etwa in bezug darauf ein Bauverbot zu normieren. Im übrigen wird auch im § 13 Abs. 2 leg. cit. die Erlassung von Bebauungsplänen für die gemäß § 3 im Grünland gesondert festgelegten Flächen für zulässig erklärt. Es könnte in diesem Zusammenhang aber auch die Berufung auf § 20 der Kärntner Bauordnung vom 13. März 1866, in der Fassung LGBl. Nr. 11/1948, wonach die Baubewilligung dort zu versagen ist, wo Feuersicherheits-, Gesundheits- oder andere öffentliche Rücksichten, so z.B. Rücksichten auf das Orts- und Landschaftsbild und den Fremdenverkehr, dagegen begründete Bedenken erregen - wie dies im gemeindebehördlichen Berufungsbescheid erfolgte - zu keinem anderen Ergebnis führen. Einer solchen Rechtsvorschrift, die zwar unter Anführung von Beispielen, jedoch ansonsten ganz allgemein die öffentlichen Rücksichten als Grundlage der Versagung der Baubewilligung anführt, kommt nämlich ein normativer, über spezielle Vorschriften hinausgehender Inhalt deshalb nicht zu, weil nur auf Grund dieser besonderen Vorschriften festgestellt werden kann, ob ein Bauvorhaben den - durch die Baubehörde wahrzunehmenden - öffentlichen Rücksichten entspricht oder nicht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1968, Slg. N.F. Nr. 7295/A).Nach Paragraph 11, Absatz eins, des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 hat der Flächenwidmungsplan die Wirkung, daß Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Danach bedeutet aber - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, so z. B. im Erkenntnis vom 7. September 1976, Zl. 613/75, in Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1974, Zl. B 146/1974-20, betreffend die Widmung "Grünland-Erholung", ferner im Erkenntnis vom 27. April 1976, Zl. 603/75, betreffend die Widmung "Grünland-Landwirtschaft" - eine Widmung im Sinne des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 nicht etwa ein absolutes Bauverbot, sondern es sind vielmehr Bauten zulässig, die mit dem in Betracht stehenden Widmungszweck vereinbar sind. Daran vermag auch die Bezugnahme auf Paragraph 3, des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern, da dessen Absatz 1 lediglich anordnet, nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen seien als Grünland festzulegen, ohne etwa in bezug darauf ein Bauverbot zu normieren. Im übrigen wird auch im Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. die Erlassung von Bebauungsplänen für die gemäß Paragraph 3, im Grünland gesondert festgelegten Flächen für zulässig erklärt. Es könnte in diesem Zusammenhang aber auch die Berufung auf Paragraph 20, der Kärntner Bauordnung vom 13. März 1866, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1948,, wonach die Baubewilligung dort zu versagen ist, wo Feuersicherheits-, Gesundheits- oder andere öffentliche Rücksichten, so z.B. Rücksichten auf das Orts- und Landschaftsbild und den Fremdenverkehr, dagegen begründete Bedenken erregen - wie dies im gemeindebehördlichen Berufungsbescheid erfolgte - zu keinem anderen Ergebnis führen. Einer solchen Rechtsvorschrift, die zwar unter Anführung von Beispielen, jedoch ansonsten ganz allgemein die öffentlichen Rücksichten als Grundlage der Versagung der Baubewilligung anführt, kommt nämlich ein normativer, über spezielle Vorschriften hinausgehender Inhalt deshalb nicht zu, weil nur auf Grund dieser besonderen Vorschriften festgestellt werden kann, ob ein Bauvorhaben den - durch die Baubehörde wahrzunehmenden - öffentlichen Rücksichten entspricht oder nicht vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1968, Slg. N.F. Nr. 7295/A).

Die belangte Behörde ist demnach rechtsirrigerweise davon ausgegangen, daß durch den mittels Vorstellung angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes unter dem Blickwinkel von dessen Begründung Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden seien, was gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu führen hatte.Die belangte Behörde ist demnach rechtsirrigerweise davon ausgegangen, daß durch den mittels Vorstellung angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes unter dem Blickwinkel von dessen Begründung Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden seien, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu führen hatte.

Bemerkt wird, daß die belangte Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren im Sinne der Darlegungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Mai 1977, Zl. V 26/1976-19, entsprechend dem tatsächlichen Widmungswillen des Gemeinderates der Marktgemeinde M bei Beschlußfassung über den Flächenwidmungsplan am 3. März 1972, der auch dem Genehmigungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. April 1972 zugrunde lag, hinsichtlich der an das Hotel "H" südlich abschließenden Teile der Gp. Nr. 2/2 und Nr. 13, Katastralgemeinde X, die bisher als Verkehrsfläche gewidmet waren, nicht von der Widmung "Grünland-Erholungsgrünfläche", sondern von der Widmung "Grünland-Grünanlagen an Straßen und Gewässern, Parkanlage" auszugehen haben wird.Bemerkt wird, daß die belangte Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren im Sinne der Darlegungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Mai 1977, Zl. römisch fünf 26/1976-19, entsprechend dem tatsächlichen Widmungswillen des Gemeinderates der Marktgemeinde M bei Beschlußfassung über den Flächenwidmungsplan am 3. März 1972, der auch dem Genehmigungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. April 1972 zugrunde lag, hinsichtlich der an das Hotel "H" südlich abschließenden Teile der Gp. Nr. 2/2 und Nr. 13, Katastralgemeinde römisch zehn, die bisher als Verkehrsfläche gewidmet waren, nicht von der Widmung "Grünland-Erholungsgrünfläche", sondern von der Widmung "Grünland-Grünanlagen an Straßen und Gewässern, Parkanlage" auszugehen haben wird.

Die Kostenvorschreibung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Das Kostenersatzmehrbegehren des Beschwerdeführers (Umsatzsteuer) war im Hinblick auf die gesetzliche Pauschalierung des Schriftsatzaufwandersatzes abzuweisen.Die Kostenvorschreibung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Das Kostenersatzmehrbegehren des Beschwerdeführers (Umsatzsteuer) war im Hinblick auf die gesetzliche Pauschalierung des Schriftsatzaufwandersatzes abzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 1977

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1975000886.X00

Im RIS seit

12.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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