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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34;Rechtssatz
Eine Körperschaft kann die Abgabenbefreiung wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, daß nach Beendigung ihrer Tätigkeit das verbleibende Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt. Diese Sicherung kann nur durch EINDEUTIGE Satzungsbestimmungen erreicht werden. Die Bestimmungen müssen daher so beschaffen und so genau sein, daß eine andere Verwendung des Vermögens ausgeschlossen ist, was bedeutet, daß der Verwendungszweck jedenfalls so präzisiert sein muß, daß eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt, leicht möglich ist (Hinweis auf Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000097.X01Im RIS seit
11.10.1977Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013