RS Vwgh 2007/2/22 2006/07/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0171 E 26. April 2001 RS 1(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 1 Krnt GSLG ist eine Gemeinschaft der bringungsrechtlich Berechtigten, was zur Folge hat, dass die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft dem einbezogenen Grundeigentümer die Stellung des Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht verschafft (Hinweis E 24. 10. 1995, 93/07/0136). Der Antrag des Grundeigentümers auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 2 Krnt GSLG ersetzt damit den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 Abs. 1 legcit. Der mit der Einräumung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke verbundene Eigentumseingriff (Hinweis E 23. April 1998, 97/07/0199) erfordert eine strikte Bindung der Einräumung eines solchen Rechtes an die im Gesetz dafür statuierten Voraussetzungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X10

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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