RS Vwgh 2007/2/22 2005/09/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs5 idF 2002/I/126;

Rechtssatz

Nach dem hg. Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl. 2005/09/0043, muss neben einem der in den Z. 1 bis 5 des zweiten Satzes des § 2 Abs. 5 AuslBG genannten - besonderen - Kriterien zumindest eine der im Einleitungssatz des § 2 Abs. 5 AuslBG alternativ genannten Voraussetzungen einer "besonderen, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragten Ausbildung" oder "spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung" vorliegen, um die Zulassung als Schlüsselkraft im Sinne dieser Gesetzesbestimmung erwirken zu können (hier: die weitere für die Anerkennung als Schlüsselkraft erforderliche gesetzliche Voraussetzung der Höhe der monatlichen Bruttoentlohnung hatte die Berufungsbehörde implicite ohnedies als gegeben angesehen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090180.X01

Im RIS seit

06.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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