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L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr OberösterreichNorm
AVG §56;Beachte
Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal: VfGH 15. Dezember 1970, B 230/69, VfSlg 6349/1970; VfGH 30. November 1993, B 1534/93, VfSlg 13614/1993; Besprechung in: Österreichische Notariatszeitung, Heft 02/2004, S. 33 - 39;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0361/66 B 23. Juni 1966 VwSlg 6955 A/1966 RS 1Stammrechtssatz
Eine Bescheinigung, mit welcher ausgesprochen wird, daß ein Grundstück zur Gänze der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen ist, ist ein Bescheid, der von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nach § 68 Abs. 4 AVG aufgehoben werden kann. Anders dagegen ist die Rechtslage, wenn die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 OÖ Grundverkehrsgesetz abgelehnt wird. Einer solchen "Bescheinigung" fehlt, auch wenn das Gesetz diese Erledigung als Bescheid bezeichnet, der Charakter eines Bescheides.Eine Bescheinigung, mit welcher ausgesprochen wird, daß ein Grundstück zur Gänze der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen ist, ist ein Bescheid, der von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG aufgehoben werden kann. Anders dagegen ist die Rechtslage, wenn die Ausstellung einer Bescheinigung nach Paragraph eins, Absatz 4, OÖ Grundverkehrsgesetz abgelehnt wird. Einer solchen "Bescheinigung" fehlt, auch wenn das Gesetz diese Erledigung als Bescheid bezeichnet, der Charakter eines Bescheides.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977002183.X01Im RIS seit
16.07.2003