RS Vwgh 1977/10/20 0807/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1977
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §47;
VStG §64 Abs1;
  1. VStG § 47 heute
  2. VStG § 47 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 47 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 47 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 47 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 47 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Die Worte im § 64 Abs 1 VStG 1950 " mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird" können sinnvoll nur so ausgelegt werden, daß darunter auch Strafverfügungen, die von der Berufungsbehörde bestätigt werden, zu verstehen sind. Wird demnach gegen eine Strafverfügung nur hinsichtlich der Strafhöhe berufen, dann hat, falls die verhängte Strafe bestätigt wird, der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auch den Berufungsbehörden zu leisten.Die Worte im Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1950 " mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird" können sinnvoll nur so ausgelegt werden, daß darunter auch Strafverfügungen, die von der Berufungsbehörde bestätigt werden, zu verstehen sind. Wird demnach gegen eine Strafverfügung nur hinsichtlich der Strafhöhe berufen, dann hat, falls die verhängte Strafe bestätigt wird, der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auch den Berufungsbehörden zu leisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000807.X02

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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