RS Vwgh 1977/10/21 1778/77

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Veröffentlicht am 21.10.1977
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Rechtssatz des E vom 27. März 1956, 0170/53, VwSlg 4028 A71953, daß nämlich § 65 VStG 1950 nicht Platz greift, wenn die Berufungsbehörde nur die rechtliche Qualifikation der Tat ändert, ist auch dann anzuwenden, wenn die Berufungsbehörde bei unverändert aufrechterhaltendem Strafausmaß nur die rechtliche Qualifikation der Strafbestimmung ändert.Der Rechtssatz des E vom 27. März 1956, 0170/53, VwSlg 4028 A71953, daß nämlich Paragraph 65, VStG 1950 nicht Platz greift, wenn die Berufungsbehörde nur die rechtliche Qualifikation der Tat ändert, ist auch dann anzuwenden, wenn die Berufungsbehörde bei unverändert aufrechterhaltendem Strafausmaß nur die rechtliche Qualifikation der Strafbestimmung ändert.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977001778.X02

Im RIS seit

24.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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