RS Vwgh 1977/10/27 1967/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1977
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Besprechung in: ZVR 1980/10, S 293 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1999/73 E 24. April 1974 RS 4

Stammrechtssatz

Notstand kann nicht schon durch die Ausübung eines Berufes ausgelöst werden. Ein Rechtsanwalt, der bei Gericht einen Termin zu verrichten hat und wegen Parkplatzschwierigkeiten seinen PKW in einer Halteverbotszone oder Parkverbotszone abstellt, kann nicht mit Erfolg Notstand (§ 6 VStG 1950) geltend machen, weil heute jeder Kraftfahrer damit rechnen muß, im Stadtbereich keinen Parkpaltz zu erhalten. Eine solche Notstandssituation wäre zumindest selbst verschuldet.Notstand kann nicht schon durch die Ausübung eines Berufes ausgelöst werden. Ein Rechtsanwalt, der bei Gericht einen Termin zu verrichten hat und wegen Parkplatzschwierigkeiten seinen PKW in einer Halteverbotszone oder Parkverbotszone abstellt, kann nicht mit Erfolg Notstand (Paragraph 6, VStG 1950) geltend machen, weil heute jeder Kraftfahrer damit rechnen muß, im Stadtbereich keinen Parkpaltz zu erhalten. Eine solche Notstandssituation wäre zumindest selbst verschuldet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001967.X03

Im RIS seit

27.10.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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