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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Aus § 117 Abs 1 WRG ergibt sich, daß die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung eines Gutachtens der Wasserrechtsbehörde nicht zwingend ist.Aus Paragraph 117, Absatz eins, WRG ergibt sich, daß die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung eines Gutachtens der Wasserrechtsbehörde nicht zwingend ist.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000593.X01Im RIS seit
19.05.2003