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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1979/1, Nr 996, S 37; ÖStZ 1985/5, S 51; AnwBl 1979/1, Nr 996, S 6; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1039/73 E 14. März 1974 VwSlg 4656 F/1974;; 1597/74 E 23. April 1975 VwSlg 4827 F/1975; (RIS: abgv)Rechtssatz
Dem Gesetz läßt sich keine Einschränkung in bezug auf die Größe und Ausstattung einer Wohnhauses, wie auch auf die Größe des Grundstücksanteiles (Miteigentumsanteiles) als solche für die Ausnahme von der Besteuerung gem § 4 Abs 1 Z 3 GrEStG entnehmen. Tatbestandsmäßige Vorausetzung für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach dieser Gesetzesstelle ist allerdings unter anderem eine spezifische Zweckbestimmung, nämlich der ERWERB eines Grundstücksanteiles ZUR Schaffung eines Wohnhauses (lita) - gem lit b handelt es sich unter gleichem rechtlichem Blickwinkel um den Erwerb in bezug auf die bereits geschaffenes solches - und ZUR Begründung von Wohnungseigentum. Es sind daher durch unter den Tatbestand in dieser Hinsicht, bei Bedachtnahme auf §§ 21 Abs 1 und 22 BAO, nicht mehr subsumierbare Sachverhaltselelmente gekennzeichnete besondere Fälle - etwa ein Mißverhältnis zwischen der Grundstücksgröße und der in Übereinstimmung mit § 4 Abs 1 Z 3 GrEStG bebauten Fläche - denkbar, in denen die Grunderwerbsteuerbefreiung aus dem eben angegebenen Rechtsgrund wird versagt werden müssen.Dem Gesetz läßt sich keine Einschränkung in bezug auf die Größe und Ausstattung einer Wohnhauses, wie auch auf die Größe des Grundstücksanteiles (Miteigentumsanteiles) als solche für die Ausnahme von der Besteuerung gem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG entnehmen. Tatbestandsmäßige Vorausetzung für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach dieser Gesetzesstelle ist allerdings unter anderem eine spezifische Zweckbestimmung, nämlich der ERWERB eines Grundstücksanteiles ZUR Schaffung eines Wohnhauses (lita) - gem Litera b, handelt es sich unter gleichem rechtlichem Blickwinkel um den Erwerb in bezug auf die bereits geschaffenes solches - und ZUR Begründung von Wohnungseigentum. Es sind daher durch unter den Tatbestand in dieser Hinsicht, bei Bedachtnahme auf Paragraphen 21, Absatz eins und 22 BAO, nicht mehr subsumierbare Sachverhaltselelmente gekennzeichnete besondere Fälle - etwa ein Mißverhältnis zwischen der Grundstücksgröße und der in Übereinstimmung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG bebauten Fläche - denkbar, in denen die Grunderwerbsteuerbefreiung aus dem eben angegebenen Rechtsgrund wird versagt werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1974001891.X03Im RIS seit
28.10.1977