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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §26 Abs5;Rechtssatz
"Platzmachen" im Sinne des § 26 Abs 5 Satz 1 StVO besteht in der Regel in einem "Anhalten" oder, falls nach der Verkehrslage erforderlich, in einem "Rechtsheranfahren". Dieses Gebot kann nur dann in Betracht kommen, wenn nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg die anderen Verkehrsteilnehmer für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten (Hinweis auf Urteil des OGH 26.9.1972, 8 Ob 187/72 = ZVR 1974/1 und Schütz-Weinmann-Hobel, Öster. Straßenverkehrsordnung 5, 141)."Platzmachen" im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, Satz 1 StVO besteht in der Regel in einem "Anhalten" oder, falls nach der Verkehrslage erforderlich, in einem "Rechtsheranfahren". Dieses Gebot kann nur dann in Betracht kommen, wenn nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg die anderen Verkehrsteilnehmer für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten (Hinweis auf Urteil des OGH 26.9.1972, 8 Ob 187/72 = ZVR 1974/1 und Schütz-Weinmann-Hobel, Öster. Straßenverkehrsordnung 5, 141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001806.X01Im RIS seit
30.06.2003