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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art118 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0843/69 B 3. April 1970 RS 3Stammrechtssatz
In Angelegenheiten die zum selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, kommt der Aufsichtsbehörde lediglich eine Kontrolle, nicht aber eine Befugnis zur Entscheidung in der Sache selbst zu.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977002382.X02Im RIS seit
11.07.2001