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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
GSGG §11 Abs2;Rechtssatz
§ 14 Abs 2 Tir GSLG stellt in seiner lit a ("Erleichterung der zweckmäßigen Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke") eine Voraussetzung für die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft auf, die von der in § 2 Abs 1 Tir GSLG normierten Voraussetzung des Vorliegens eines Bringungsnotstandes, dem nur durch die Einräumung des Bringungsrechtes abgeholfen werden kann, inhaltlich abweicht. Zur Neueinräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 Abs 1 legcit reicht eine damit erzielbare bloße Erleichterung der zweckmäßigen Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht aus, dort ist vielmehr gefordert, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung ohne Bringungsrecht erheblich beeinträchtigt ist und dass dies nur durch die Begründung des Bringungsrechtes beseitigt oder gemildert werden kann. Hinsichtlich dieses Aspektes des Bringungsnotstandes beinhaltet § 2 Abs 1 legcit somit strengere Voraussetzungen für eine Rechtseinräumung als § 14 Abs 2 legcit. Hintergrund dieser unterschiedlichen Voraussetzungen ist der Umstand, dass die Begründung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke einen Eigentumseingriff darstellt, der nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen und nur im Rahmen des unbedingt Erforderlichen erfolgen soll. Besteht aber bereits eine Bringungsanlage, wurde also bereits in das Eigentum der vom Recht belasteten Grundeigentümer eingegriffen, so stellt zwar die mit der Aufnahme eines weiteren Mitgliedes verbundene Erweiterung der Zahl der Benutzungsberechtigten eine Erhöhung dieser Belastung dar; die vom Gesetz dafür aufgestellten Kriterien sind aber weniger streng.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X07Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014