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VwGGNorm
AVG §56Rechtssatz
Fällt zwischen Einbringung einer Säumnisbeschwerde und der Fällung des Erkenntnisses eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides weg und hat der VwGH bei seiner Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt Bedacht zu nehmen, so ist das Sachbegehren gem § 42 Abs1 VwGG 1965 abzuweisen.Fällt zwischen Einbringung einer Säumnisbeschwerde und der Fällung des Erkenntnisses eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides weg und hat der VwGH bei seiner Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt Bedacht zu nehmen, so ist das Sachbegehren gem Paragraph 42, Abs1 VwGG 1965 abzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001926.X01Im RIS seit
30.06.2003Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023