Index
VwGGNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Senatspräsidenten Dr. Hinterauer und Dr. Knoll und die Hofräte Dr. Zach und Dr. Karlik als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hailzl, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. EP in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen die Niederösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend die Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Senatspräsidenten Dr. Hinterauer und Dr. Knoll und die Hofräte Dr. Zach und Dr. Karlik als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hailzl, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. EP in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wiesingerstraße 3, gegen die Niederösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend die Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Begehren des Beschwerdeführers vom 6. September 1971 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, betreffend Dienstpflichten, wird abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 45,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der bis zu seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand als Oberforstrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stand, wurde mit Dekret des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Oktober 1968, GZ I/P-5420/150-II-1968, von seiner bisherigen Dienstverwendung bei der Bezirksforstinspektion der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zum Amt der Niederösterreichischen Landesregierung in Wien versetzt und der Baudirektion BD/BO-Bodenschutz mit dem Dienstsitz Biedermannsdorf zur Dienstleistung zugewiesen (eine Änderung des Dienstzweiges wurde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht verfügt) und mit Dekret des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Jänner 1970, GZ I/P-5420/177-II-1970, unter Enthebung von dieser Dienstverwendung zum Amt der Niederösterreichischen Landesregierung in Wien versetzt und der Abteilung VI/10 zur weiteren Dienstleistung zugewiesen (auch in diesem Fall - entgegen den Beschwerdeausführungen - ohne Wechsel des Dienstzweiges im Sinne der Aufnahme- und Amtstitelverordnung).
Unter Hinweis auf diese Personalverfügungen beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 1971 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Personalabteilung, die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der angeführten Versetzungen. In der Begründung führte er aus, gemäß den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten könne ein Beamter, wenn es im Interesse des Dienstes gelegen sei, auf einen anderen Dienstposten desselben Dienstzweiges versetzt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig verwendet werden. Der Beschwerdeführer erachte die angeführten Versetzungen als rechtswidrig, da einerseits diese nicht innerhalb desselben Dienstzweiges erfolgt seien als auch nach Verstreichen eines derart langen Zeitraumes nicht mehr von einer vorübergehenden Verwendung gesprochen werden könne und kein wie immer geartetes dienstliches Interesse gegeben sei.
Unter Hinweis auf die Nichterledigung dieses Antrages erhob der Beschwerdeführer am 7. November 1972 Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, die dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 28. September 1972, Zl. 1468/72, zurückwies, weil der Beschwerdeführer in der Säumnisbeschwerde ein anderes Begehren gestellt hatte als im Dienstrechtsverfahren.
Am 5. Dezember 1972 erhob der Beschwerdeführer neuerlich Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und beantragte einen Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit der mit den Dekreten vom 29. Oktober 1968 und vom 7. Jänner 1970 verfügten Versetzungen.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 1972 wurde es der belangten Behörde anheim gestellt, den versäumten Bescheid innerhalb einer Frist von acht Wochen zu erlassen. Da dies nicht geschehen ist, ist die Zuständigkeit zur Erlassung des vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungsbescheides auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1973, Zl. 1878/72, wurde die belangte Behörde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG 1965 beauftragt, den versäumten Bescheid, betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. September 1971 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der Personalverfügungen vom 29. Oktober 1968, GZ I/P-5420/150-II-1968, und vom 7. Jänner 1970, GZ I/P-5420/177-II-1970, binnen acht Wochen unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung zu erlassen, daß der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Erlassung des beantragten Bescheides besitze. Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich in seinem Erkenntnis auf diese Rechtsfrage beschränken, da nach dem Inhalt der Gegenschrift der belangten Behörde der vom Beschwerdeführer beantragte Bescheid nur deshalb nicht erlassen wurde, weil die belangte Behörde der Rechtsauffassung war, einen Feststellungsbescheid wegen des Fehlens des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers nicht erlassen zu dürfen. Dem gegenüber hatte der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides mit der Begründung bejaht, daß er eine gewisse Klarstellung für die Zukunft beinhalte.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1973, Zl. 1878/72, wurde die belangte Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG 1965 beauftragt, den versäumten Bescheid, betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. September 1971 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der Personalverfügungen vom 29. Oktober 1968, GZ I/P-5420/150-II-1968, und vom 7. Jänner 1970, GZ I/P-5420/177-II-1970, binnen acht Wochen unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung zu erlassen, daß der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Erlassung des beantragten Bescheides besitze. Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich in seinem Erkenntnis auf diese Rechtsfrage beschränken, da nach dem Inhalt der Gegenschrift der belangten Behörde der vom Beschwerdeführer beantragte Bescheid nur deshalb nicht erlassen wurde, weil die belangte Behörde der Rechtsauffassung war, einen Feststellungsbescheid wegen des Fehlens des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers nicht erlassen zu dürfen. Dem gegenüber hatte der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides mit der Begründung bejaht, daß er eine gewisse Klarstellung für die Zukunft beinhalte.
Nach Zustellung des erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 14. Juni 1973 mit, daß der erteilte Auftrag, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen, nicht fristgerecht erfüllt werden konnte. Gleichzeitig wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung in der Sache selbst vorgelegt.
Auf Grund des durch den Bescheid der Disziplinar-Beschwerdekammer für Niederösterreichische Landesbeamte beim Amte der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Juni 1975 in dieser Hinsicht bestätigten Erkenntnisses der Disziplinarkammer für Niederösterreichische Landesbeamte beim Amte der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. März 1975 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 98 Abs. 3 lit. d der Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten rechtskräftig in den dauernden Ruhestand versetzt.Auf Grund des durch den Bescheid der Disziplinar-Beschwerdekammer für Niederösterreichische Landesbeamte beim Amte der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Juni 1975 in dieser Hinsicht bestätigten Erkenntnisses der Disziplinarkammer für Niederösterreichische Landesbeamte beim Amte der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. März 1975 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 98, Absatz 3, Litera d, der Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten rechtskräftig in den dauernden Ruhestand versetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In seinen Schriftsätzen hat der Beschwerdeführer immer wieder Wert auf die Feststellung gelegt, daß er mit den Personalverfügungen vom 29. Oktober 1968 und vom 7. Jänner 1970 einer Verwendung zugeführt werden sollte, die nicht seinem Dienstzweig entspricht. Tatsache ist, daß der Beschwerdeführer vor seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand dem Dienstzweig „Höherer Forstaufsichtsdienst“ angehört hat. Eine der Voraussetzungen für die Aufnahme auf einen Dienstposten dieses Dienstzweiges ist die Absolvierung der Forstwirtschaftlichen Studien an der Hochschule für Bodenkultur. Wenn auch, wie der Beschwerdeführer vorbringt, nach dem internen Dienstpostenplan der Beamten der Niederösterreichischen Landesregierung Dienstposten des genannten Dienstzweiges nur für die fünfzehn Bezirkshauptmannschaften und die Rechtsmittelinstanz vorgesehen sind, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß auch beim Bodenschutz (Personalverfügung vom 29. Oktober 1968) und vor allem bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion (Personalverfügung vom 7. Jänner 1970) Aufgaben anfallen, für die ein forstwirtschaftlich vorgebildeter Beamter eingesetzt werden kann oder sogar benötigt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich jedoch aus nachstehenden Erwägungen im gegebenen Zusammenhang mit der endgültigen Klärung dieser Frage nicht zu befassen:
Wie der obigen Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, befindet sich der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig im dauernden Ruhestand. Damit ist das im bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1973, Zl. 1878/72, als Erfordernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides hervorgehobene Element der „Klarstellung für die Zukunft“ weggefallen. Diese Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 23. November 1972, Zl. 1667/72, vertreten. Ein solches rechtliches Interesse kann auch nicht darin erblickt werden, daß der Beschwerdeführer nach seiner Abberufung von der Bezirksforstinspektion St. Pölten bei einer Dienststelle, zu der er nach seiner Meinung nicht versetzt werden durfte, eine ihm übertragene Arbeit verweigert und deshalb disziplinär in den dauernden Ruhestand versetzt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 1977, Zl. 1465/76, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Ruhestandsversetzung abgewiesen wurde, ausdrücklich ausgesprochen, daß etwaige Fehler der Dienstbehörde im Zusammenhang mit seinen Versetzungen, wie sie im damaligen Beschwerdefall vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurden, nicht die Weigerung rechtfertigen können, einen erteilten Dienstauftrag zu befolgen.
Da der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Sachentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses Bedacht zu nehmen hat und es an einer Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides fehlt, war der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Sachentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses Bedacht zu nehmen hat und es an einer Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides fehlt, war der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 lit. a und § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins, Litera a und Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,.
Wien, am 10. November 1977
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001926.X00Im RIS seit
30.06.2003Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023