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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen angepasst war und ob verneinendenfalls eine Übertretung des § 20 Abs 1 StVO vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob eine nach § 20 Abs 2 leg cit zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten wurde. Diese Frage ist vielmehr unabhängig davon unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens von der Behörde nach freier Überzeugung zu beurteilen, wobei auch in diesem Falle die Angaben eines Sicherheitsorganes ein zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignetes Beweismittel darstellen können.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen angepasst war und ob verneinendenfalls eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob eine nach Paragraph 20, Absatz 2, leg cit zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten wurde. Diese Frage ist vielmehr unabhängig davon unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens von der Behörde nach freier Überzeugung zu beurteilen, wobei auch in diesem Falle die Angaben eines Sicherheitsorganes ein zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignetes Beweismittel darstellen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001435.X04Im RIS seit
17.06.2003