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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Lenker eines Fahrzeuges, der aus einer Straße mit zwei oder mehreren Fahrstreifen nach links in eine Einbahn mit mehreren Fahrstreifen einbiegt, hat grundsätzlich in einem weiten Bogen einzubiegen und - sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus HiIfszeichen nicht anderes ergibt - auf dem rechten Fahrstreifen der Einbahn weiterzufahren. Der zweite (oder dritte) Fahrstreifen der Einbahn darf nur benützt werden, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert. Dies wird jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn sich auf dem rechten (und zweiten) Fahrstreifen der Einbahn oder der Straße mit mehreren Fahrstreifen in derselben Fahrtrichtung Fahrzeuge bereits befinden. Unter dem Gesichtspunkt der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist es ferner erlaubt, beim Linkseinbiegen aus einer Straße mit mehreren Kolonnen nebeneinander zu fahren. Aus der Vorschrift des § 13 Abs 2 StVO allein kann daher nicht abgeleitet werden, dass beim Linksabbiegefahrstreifen in eine Einbahn mit drei Fahrstreifen die Bestimmung des § 13 Abs 1 leg cit außer Acht gelassen werden darf.Der Lenker eines Fahrzeuges, der aus einer Straße mit zwei oder mehreren Fahrstreifen nach links in eine Einbahn mit mehreren Fahrstreifen einbiegt, hat grundsätzlich in einem weiten Bogen einzubiegen und - sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus HiIfszeichen nicht anderes ergibt - auf dem rechten Fahrstreifen der Einbahn weiterzufahren. Der zweite (oder dritte) Fahrstreifen der Einbahn darf nur benützt werden, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert. Dies wird jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn sich auf dem rechten (und zweiten) Fahrstreifen der Einbahn oder der Straße mit mehreren Fahrstreifen in derselben Fahrtrichtung Fahrzeuge bereits befinden. Unter dem Gesichtspunkt der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist es ferner erlaubt, beim Linkseinbiegen aus einer Straße mit mehreren Kolonnen nebeneinander zu fahren. Aus der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 2, StVO allein kann daher nicht abgeleitet werden, dass beim Linksabbiegefahrstreifen in eine Einbahn mit drei Fahrstreifen die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, leg cit außer Acht gelassen werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001435.X03Im RIS seit
17.06.2003