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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §13 Abs1;Rechtssatz
Gem § 13 Abs 1 StVO ist nach links in weitem Bogen einzubiegen. Abs 2 dieser Bestimmung enthält nähere Vorschriften für das Verhalten der Fahrzeuglenker beim Linkseinbiegen auf Kreuzungen, ohne dass dadurch das Gebot des Abs 1, nach links in weitem Bogen einzubiegen, aufgehoben würde (so auch OGH vom 11.5.1967, 11 Os 32/67).Gem Paragraph 13, Absatz eins, StVO ist nach links in weitem Bogen einzubiegen. Absatz 2, dieser Bestimmung enthält nähere Vorschriften für das Verhalten der Fahrzeuglenker beim Linkseinbiegen auf Kreuzungen, ohne dass dadurch das Gebot des Absatz eins,, nach links in weitem Bogen einzubiegen, aufgehoben würde (so auch OGH vom 11.5.1967, 11 Os 32/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001435.X01Im RIS seit
17.06.2003