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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Tierhalter wegen der Übertretung veterinärpolizeilicher Vorschriften - etwa wegen (zeitweiliger) Unzurechnungsfähigkeit - bildet kein bindendes Präjudiz für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch. Von der Absicht der Verwaltungsstrafbehörde darf nur dann abgegangen werden, wenn die Administrativbehörde sich auf Grund eines einwandfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein eigenes Urteil über die Zurechnungsfähigkeit des Bfrs im Tatzeitpunkt bzw darüber gebildet hat, ob dem Bfr sein normwidriges Verhalten zur Last fällt.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975000704.X02Im RIS seit
10.11.1977Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013