RS Vwgh 1977/11/10 0704/75

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Veröffentlicht am 10.11.1977
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Rechtssatz

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Tierhalter wegen der Übertretung veterinärpolizeilicher Vorschriften - etwa wegen (zeitweiliger) Unzurechnungsfähigkeit - bildet kein bindendes Präjudiz für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch. Von der Absicht der Verwaltungsstrafbehörde darf nur dann abgegangen werden, wenn die Administrativbehörde sich auf Grund eines einwandfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein eigenes Urteil über die Zurechnungsfähigkeit des Bfrs im Tatzeitpunkt bzw darüber gebildet hat, ob dem Bfr sein normwidriges Verhalten zur Last fällt.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1975000704.X02

Im RIS seit

10.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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