RS Vwgh 1977/11/11 0771/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1977
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1965/11/19 1493/65 1

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde ist, sobald eine Schätzung zulässig ist, in der Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethoden im allgemeinen frei. Sie wird sich zwar auch bei Vornahme einer Schätzung grundsätzlich an das für den Steuerpflichtigen im Einzelfall geltende und von ihm beobachtete Gewinnermittlungsverfahren halten, ohne daß die Bindung an die betreffende Gewinnermittlungsart so weit ginge, daß diese unter allen Umständen auch bei äußerst mangelhaften Unterlagen angewendet werden müßte (Hinweis E 18.5.1956, 549/52, VwSlg 1434 F/1956). *

E 19.11.1965, 1493/65 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000771.X04

Im RIS seit

11.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten