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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1965/11/19 1493/65 1Stammrechtssatz
Die Abgabenbehörde ist, sobald eine Schätzung zulässig ist, in der Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethoden im allgemeinen frei. Sie wird sich zwar auch bei Vornahme einer Schätzung grundsätzlich an das für den Steuerpflichtigen im Einzelfall geltende und von ihm beobachtete Gewinnermittlungsverfahren halten, ohne daß die Bindung an die betreffende Gewinnermittlungsart so weit ginge, daß diese unter allen Umständen auch bei äußerst mangelhaften Unterlagen angewendet werden müßte (Hinweis E 18.5.1956, 549/52, VwSlg 1434 F/1956). *
E 19.11.1965, 1493/65 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000771.X04Im RIS seit
11.11.1977Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013