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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1950/12/07 0292/49 1Stammrechtssatz
Die Behörde ist auch in Fällen einer Schätzung nach § 217 der Abgabenordnung verpflichtet, sich die Grundlagen für die Schätzung in einem einwandreien Verfahren zu verschaffen. *Die Behörde ist auch in Fällen einer Schätzung nach Paragraph 217, der Abgabenordnung verpflichtet, sich die Grundlagen für die Schätzung in einem einwandreien Verfahren zu verschaffen. *
E 7.12.1950, 292/49 #1 VwSlg 296 F/1950
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000771.X03Im RIS seit
11.11.1977Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013