RS Vwgh 1977/11/15 1546/77

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Veröffentlicht am 15.11.1977
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs3;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ein Steuerpflichtiger hat auch dann den von ihm übernommenen Verpflichtungen nachzukommen, wenn ein von ihm beantragtes, auf die dem Sachverständigen gestellten Fragen eingehendes Gutachten, hinsichtlich dessen er sich gemäß § 183 Abs 3 BAO zur Kostentragung verpflichtet hat, für das betreffende Verfahren in der Folge nicht brauchbar erscheint.Ein Steuerpflichtiger hat auch dann den von ihm übernommenen Verpflichtungen nachzukommen, wenn ein von ihm beantragtes, auf die dem Sachverständigen gestellten Fragen eingehendes Gutachten, hinsichtlich dessen er sich gemäß Paragraph 183, Absatz 3, BAO zur Kostentragung verpflichtet hat, für das betreffende Verfahren in der Folge nicht brauchbar erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977001546.X01

Im RIS seit

15.11.1977
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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