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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs3;Rechtssatz
Ein Steuerpflichtiger hat auch dann den von ihm übernommenen Verpflichtungen nachzukommen, wenn ein von ihm beantragtes, auf die dem Sachverständigen gestellten Fragen eingehendes Gutachten, hinsichtlich dessen er sich gemäß § 183 Abs 3 BAO zur Kostentragung verpflichtet hat, für das betreffende Verfahren in der Folge nicht brauchbar erscheint.Ein Steuerpflichtiger hat auch dann den von ihm übernommenen Verpflichtungen nachzukommen, wenn ein von ihm beantragtes, auf die dem Sachverständigen gestellten Fragen eingehendes Gutachten, hinsichtlich dessen er sich gemäß Paragraph 183, Absatz 3, BAO zur Kostentragung verpflichtet hat, für das betreffende Verfahren in der Folge nicht brauchbar erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001546.X01Im RIS seit
15.11.1977