RS Vwgh 1977/11/16 1152/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1977
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §296;
  1. BAO § 296 gültig von 19.04.1980 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013

Rechtssatz

Der Umstand, daß gemäß § 296 BAO im Falle der Änderung des ESt-Bescheides der Gewerbesteuerbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist, wenn durch die Änderung des ESt-Bescheides die Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb geändert wird, macht die Einbringung einer Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid zwar nicht erforderlich, wenn bereits gegen den ESt-Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht worden ist, eine dennoch eingebrachte Berufung kann jedoch nicht inDer Umstand, daß gemäß Paragraph 296, BAO im Falle der Änderung des ESt-Bescheides der Gewerbesteuerbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist, wenn durch die Änderung des ESt-Bescheides die Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb geändert wird, macht die Einbringung einer Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid zwar nicht erforderlich, wenn bereits gegen den ESt-Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht worden ist, eine dennoch eingebrachte Berufung kann jedoch nicht in

analoger Anwendung des § 252 Abs 2 BAO als unbegründet abgewiesen werden.analoger Anwendung des Paragraph 252, Absatz 2, BAO als unbegründet abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1973001152.X01

Im RIS seit

16.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten