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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Der Umstand, daß gemäß § 296 BAO im Falle der Änderung des ESt-Bescheides der Gewerbesteuerbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist, wenn durch die Änderung des ESt-Bescheides die Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb geändert wird, macht die Einbringung einer Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid zwar nicht erforderlich, wenn bereits gegen den ESt-Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht worden ist, eine dennoch eingebrachte Berufung kann jedoch nicht inDer Umstand, daß gemäß Paragraph 296, BAO im Falle der Änderung des ESt-Bescheides der Gewerbesteuerbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist, wenn durch die Änderung des ESt-Bescheides die Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb geändert wird, macht die Einbringung einer Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid zwar nicht erforderlich, wenn bereits gegen den ESt-Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht worden ist, eine dennoch eingebrachte Berufung kann jedoch nicht in
analoger Anwendung des § 252 Abs 2 BAO als unbegründet abgewiesen werden.analoger Anwendung des Paragraph 252, Absatz 2, BAO als unbegründet abgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1973001152.X01Im RIS seit
16.11.1977Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013