RS Vwgh 1977/11/17 2915/76

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Veröffentlicht am 17.11.1977
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1969/09/08 1708/68 6

Stammrechtssatz

Zum Wesen des Notstandes gehört es auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hiezu Hinweis auf das E des Obersten Gerichtshofes vom 4.11.1907, Slg 3399).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002915.X02

Im RIS seit

17.11.1977
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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