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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1969/09/08 1708/68 6Stammrechtssatz
Zum Wesen des Notstandes gehört es auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hiezu Hinweis auf das E des Obersten Gerichtshofes vom 4.11.1907, Slg 3399).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002915.X02Im RIS seit
17.11.1977