RS Vwgh 1977/11/17 1577/77

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Veröffentlicht am 17.11.1977
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

JN §66;
VwRallg impl;
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1578/77

Rechtssatz

Ausführungen darüber, welche Umstände für die Annahme des ORDENTLICHEN WOHNSITZES nach § 66 JN maßgeblich sind.Ausführungen darüber, welche Umstände für die Annahme des ORDENTLICHEN WOHNSITZES nach Paragraph 66, JN maßgeblich sind.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977001577.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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