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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §108 Abs4;Rechtssatz
In Fällen, in welchen nicht eingeschriebene Briefsendungen mit dem Freistempel einer (Absender) Freistempelmaschine versehen sind, ist der Tag der Postaufgabe durch den aufgedruckten Stempel nicht einwandfrei nachgewiesen. Es ist daher der Tag der Postaufgabe auf andere geeignete Art nachzuweisen. Im Falle des Mißlingens diese Beweises ist für die Frage der Einhaltung der Frist der Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde bestimmend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000447.X01Im RIS seit
18.11.1977