RS Vwgh 2007/2/23 2006/12/0109

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Veröffentlicht am 23.02.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §10 Abs3 idF 1977/662;
RDG §66 Abs8 Z1 idF 1999/I/005;
RDG §87;
RDG §89;
StGG Art2;

Rechtssatz

Ein auf § 10 Abs. 3 GehG gestützter Antrag kann nur dann mit Erfolg gestellt werden, wenn der in dieser Bestimmung umschriebene dreijährige Zeitraum des tadellosen Verhaltens des Beamten während seiner aktiven Dienstzeit beendet wurde. Der Gesetzgeber differenziert insofern also zwischen einem "tadellosen Verhalten" eines Beamten des Aktivstandes und einem solchen eines Beamten des Ruhestandes. Das eine Maßnahme nach § 10 Abs. 3 GehG rechtfertigende tadellose Verhalten eines Beamten des Aktivstandes hat nicht nur darin zu bestehen, jene Art von Dienstpflichtverletzungen oder Minderleistungen zu vermeiden, die zur Hemmung geführt haben; es muss sich vielmehr um ein in jeder Hinsicht (also auch im Sinne der Einhaltung aller anderen Dienstpflichten) tadelloses Verhalten handeln. Davon ausgehend ist die Differenzierung zwischen dem tadellosen Verhalten eines Beamten des Ruhestandes und eines solchen des Aktivstandes durchaus nicht unsachlich, zumal den Beamten des Dienststandes bei typisierender Betrachtung umfangreichere und schwerer zu erfüllende Dienstpflichten treffen als den Beamten des Ruhestandes. Insofern der Beamte in diesem Zusammenhang auch auf den hier nicht gegenständlichen Fall eines zeitlichen Ruhestandes gemäß § 89 RDG verweist, ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen eine unterschiedliche Behandlung eines tadellosen Verhaltens in einem Aktivdienstverhältnis zum Bund und eines solchen während eines zeitlichen Ruhestandsverhältnisses zum Bund infolge Erbringung befristeter Dienstleistungen für ein Land hegt. Wenn der Beamte weiters auf Fallkonstellationen verweist, in welchen der dreijährige Zeitraum tadellosen Verhaltens im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zwar noch nicht vollständig, aber nahezu vollständig abgelaufen ist, so ist ihm zu entgegnen, dass derartige - in seinem Fall nicht vorliegende - Härtefälle die Konsequenz jeder Regelung sind, die die Erlangung oder den Verlust von Rechten nach dem "alles oder nichts Prinzip" vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig macht. Derartige Härtefälle sind nach der im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120109.X03

Im RIS seit

29.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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