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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §185;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0201/49 E 20. Juni 1950 VwSlg 242 F/1950 RS 1Stammrechtssatz
Bestreitet ein Unternehmer die Lohnsummensteuerpflicht seines Betriebes, dann hat er die Wahl, zunächst die Abfuhr der Steuer zu verweigern und es der Gemeinde zu überlassen, ob sie beim Finanzamt die Festsetzung des Steuermeßbetrages beantragen will, oder aber die Steuer zunächst abzuführen und vom Finanzamt eine Entscheidung über die Lohnsummensteuerpflicht zu begehren. Wählt er den zweiten Weg und spricht das Finanzamt aus, daß die Steuerpflicht für ein bestimmtes Jahr nicht bestanden hat, dann ist die für dieses Jahr entrichtete Steuer abzuschreiben, wenn nur feststeht, daß der vermeintliche Steuerpflichtige den Feststellungsantrag innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres beim FINANZAMT gestellt hat. Im Zweifelsfall hat die Gemeinde den Zeitpunkt der Antragstellung zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000623.X01Im RIS seit
10.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010