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GewerberechtNorm
GewO 1973 §77 Abs2 letzter SatzBeachte
Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 77 Abs 2 GewO 1973 ergibt sich auch für den Fall der Änderung einer Betriebsanlage, dass diese Bestimmung in vollem Umfang zur normativen Geltung zu kommen hat. Bei Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen kann es daher keinen sachlich zu rechtfertigenden Unterschied ausmachen, ob diese von einer neu errichteten Anlage oder vor im Wege der Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage errichteten Anlageteilen herrühren. Dabei wird in "wohlerworbene Rechte" des Konsenswerbers nicht eingegriffen, da diese sich einzig und allein auf den Betrieb der bereits genehmigten Anlage beziehen.Aus der Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 ergibt sich auch für den Fall der Änderung einer Betriebsanlage, dass diese Bestimmung in vollem Umfang zur normativen Geltung zu kommen hat. Bei Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen kann es daher keinen sachlich zu rechtfertigenden Unterschied ausmachen, ob diese von einer neu errichteten Anlage oder vor im Wege der Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage errichteten Anlageteilen herrühren. Dabei wird in "wohlerworbene Rechte" des Konsenswerbers nicht eingegriffen, da diese sich einzig und allein auf den Betrieb der bereits genehmigten Anlage beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002670.X04Im RIS seit
05.06.2002Zuletzt aktualisiert am
23.12.2024