RS Vwgh 1977/11/23 2670/76

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Veröffentlicht am 23.11.1977
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Index

Gewerberecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2 letzter Satz
GewO 1973 §81
VwGG §13 Z3
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2757/76

Rechtssatz

An den bisher erteilten Genehmigungen ist dem Berechtigten das Recht erwachsen, die Anlage in genehmigten Umfang zu betrieben, allerdings mit den Einschränkungen, die sich aus § 79 Abs 1 GewO 1973 ergeben. Dieses Recht umfasst somit lediglich den Betrieb der Anlage im genehmigten Umfang.An den bisher erteilten Genehmigungen ist dem Berechtigten das Recht erwachsen, die Anlage in genehmigten Umfang zu betrieben, allerdings mit den Einschränkungen, die sich aus Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1973 ergeben. Dieses Recht umfasst somit lediglich den Betrieb der Anlage im genehmigten Umfang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002670.X03

Im RIS seit

05.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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