RS Vwgh 2007/2/23 2004/12/0079

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Veröffentlicht am 23.02.2007
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
DGO Graz 1957 §31 idF 1976/017;
DGO Graz 1957 §31f idF 1976/017;
GehG 1956 §18 Abs2 idF 1972/214;
GehG 1956 §18 idF 1972/214 impl;
StGG Art2;

Rechtssatz

Liegen Aktenerledigungen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades vor, sind diese einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit nicht zugänglich; daher ist schon deshalb die Feststellung einer Normalleistung iS des § 31f DGO Graz nicht möglich. Gegen eine solche Auslegung des § 31f DGO Graz bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die im Wesentlichen zur wortgleichen Bestimmung des § 18 GehG (in der Fassung der 24. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972; die Nichtübernahme einer analogen Regelung, wie sie der zweite Satz des § 18 Abs. 2 GehG enthält, in § 31f DGO Graz ist in diesem Zusammenhang unerheblich) in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, B 650/85, VfSlg 11193/1986 getroffenen Aussagen des VfGH können auch für die (unter diesem Gesichtspunkt) verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 31f DGO Graz herangezogen werden. Knüpft demnach eine Nebengebühr an eine "Normalleistung" - wie sie § 31f DGO Graz umschreibt - an, so verbietet es sich, sie einem Beamten zu gewähren, bei dem dieser Vergleichsmaßstab überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann. Es könnte also lediglich gefordert werden, für Beamte, die erheblich expeditiver sind als andere gleich eingestufte Beamte, für die aber eine Mehrleistungszulage gemäß § 31f DGO Graz nach der von der Behörde gewählten Auslegung nicht in Betracht kommt, eine andere Zulage vorzusehen, wobei allerdings diese Expeditivität anders als durch einen Vergleich mit der "Normalleistung" iS des § 31f DGO Graz festzustellen wäre. Der Gesetzgeber ist nun aber durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht. Bedenken, dass die Rechtslage dieser (weitmaschigen) Forderung nicht entspricht, haben sich nicht ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004120079.X03

Im RIS seit

29.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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