RS Vwgh 1977/11/24 1037/76

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Veröffentlicht am 24.11.1977
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §92 Abs3;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 92 heute
  2. StVO 1960 § 92 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 92 gültig von 01.07.1983 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Beachte

Besprechung in: ÖGZ 1978/20, S 486;

Rechtssatz

Die für die Entfernung oder Reinigung der Straße zunächst der Behörde entstandenen Kosten iSd § 92 Abs 3 StVO stellen für die Behörde einen Schaden dar, für dessen Ersatzpflicht nach der ADÄQUANZTHEORIE aber nicht jeder verantwortlich ist, der eine notwendige Bedingung gesetzt hat, weil der Schädiger nur für den ADÄQUATEN Schaden einzustehen hat, der dann herbeigeführt ist, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Bei der Auslegung des § 92 Abs 3 StVO führt die Anwendung der Äquivalenztheorie die Ersatzpflicht uferlos machen würde.Die für die Entfernung oder Reinigung der Straße zunächst der Behörde entstandenen Kosten iSd Paragraph 92, Absatz 3, StVO stellen für die Behörde einen Schaden dar, für dessen Ersatzpflicht nach der ADÄQUANZTHEORIE aber nicht jeder verantwortlich ist, der eine notwendige Bedingung gesetzt hat, weil der Schädiger nur für den ADÄQUATEN Schaden einzustehen hat, der dann herbeigeführt ist, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Bei der Auslegung des Paragraph 92, Absatz 3, StVO führt die Anwendung der Äquivalenztheorie die Ersatzpflicht uferlos machen würde.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Adäquanztheorie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001037.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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