TE Vfgh Erkenntnis 1985/2/22 B402/80

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Veröffentlicht am 22.02.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art103 Abs4

Leitsatz

Art103 Abs4 B-VG; die Regelung des Instanzenzuges gilt auch für verfahrensrechtliche Bescheide; mangels abweichender Regelung sind hier dieselben Vorschriften anzuwenden, die für den Instanzenzug in den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheiten maßgebend sind

Spruch

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vbg. vom 5. Mai 1980 wendet, als verspätet zurückgewiesen.

2. Der Bf. ist durch den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Juni 1980 weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz erteilte mit Bescheid vom 19. April 1979 der Gemeinde Hörbranz die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Ufergestaltung am Bodensee zwischen den Mündungen der Leiblach und des Ruggbaches.

Dagegen erhob der Bf. unter Bezugnahme auf sein Fischereirecht am Bodensee am 3. Feber 1980 Berufung.

Der Landeshauptmann von Vbg. wies mit Bescheid vom 5. Mai 1980 dieses Rechtsmittel als unzulässig zurück.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. eine mit 16. Mai 1980 datierte Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein, die mit Bescheid vom 16. Juni 1980 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen wurde, daß hier ein Rechtsmittel an den Bundesminister gemäß Art103 Abs4 B-VG ausgeschlossen sei.

2. Die vorliegende Beschwerde wendet sich sowohl gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vbg. vom 5. Mai 1980 als auch gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Juni 1980. Der Bf. behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein; die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe die wasserrechtliche Bewilligung völlig zu Unrecht erteilt. Der Bf. begehrt, die beiden Bescheide kostenpflichtig aufzuheben.

3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat eine Gegenschrift erstattet, in der er begehrt, die Beschwerde als unberechtigt abzuweisen.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Eine Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des zu bekämpfenden Bescheides erhoben werden.

Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Vbg. vom 5. Mai 1980 wurde - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - am 9. Mai 1980 an den Bf. abgefertigt und ihm jedenfalls vor dem 16. Mai 1980 (an diesem Tag erhob er dagegen Berufung) zugestellt. Die vorliegende VfGH-Beschwerde wurde am 1. August 1980 zur Post gegeben, also jedenfalls erst nach Ablauf der erwähnten sechswöchigen Beschwerdefrist.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes wendet, als verspätet zurückzuweisen.

In diesem Umfang war der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung des VfGH in Betracht kommt (vgl. zB VfSlg. 9294/1981, 9322/1982).

2. Gemäß Art103 Abs4 B-VG idF der B-VG-Nov. 1974, BGBl. 444, endet in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann.

Diese Regelung des Instanzenzuges gilt auch für verfahrensrechtliche Bescheide; mangels abweichender Regelung sind hier dieselben Vorschriften anzuwenden, die für den Instanzenzug in den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheiten maßgebend sind (vgl. zB VfSlg. 7273/1974; VfGH 1. Oktober 1981 B475/77).

Da es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt und eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung des Weiterlaufens des Instanzenzuges bis zum Bundesminister nicht erfolgte, endet demnach der Instanzenzug beim Landeshauptmann (vgl. auch hiezu VfGH 1. Oktober 1981 B475/77).

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat sohin die Berufung des Bf. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 5. Mai 1980 zu Recht zurückgewiesen.

Der Bundesminister hat daher mit seinem Bescheid vom 16. Juni 1980 eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung getroffen. Es ist also ausgeschlossen, daß der Bf. in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre (vgl. auch hiezu das wiederholt zitierte hg. Erk. B475/77).

Eine vom Bf. angestrebte Erörterung der Frage, ob der wasserrechtliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 19. April 1979 der Sache nach verfassungsmäßig ist, ist nicht möglich.

Da der VfGH unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat, kann der Bf. auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sein.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

Schlagworte

Instanzenzug, Bescheid verfahrensrechtlicher, Bundesverwaltung mittelbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B402.1980

Dokumentnummer

JFT_10149778_80B00402_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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