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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8 impl;Rechtssatz
Der Bereich der nach § 21 Abs 1 VwGG 1965 bei der Beurteilung der Parteistellung als Mitbeteiligter in Betracht kommenden rechtlichen Interessen muß, da der Gesetzgeber keine ausdrückliche nähere Regelung trifft, unter Bedachtnahme auf die Kontrollaufgabe des VwGH abgegrenzt werden. Hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren über eine nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG erhobene Beschwerde hat der VwGH im Zweifel nur solche Interessen zu berücksichtigen, die nach den jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung seiner Kontrollaufgabe rechtlich bedeutsam sein können. Dem Miteigentümer kommt im Verfahren über die Beschwerde eines anderen Miteigentümers gegen einen Beseitigungsauftrag nach § 129 Abs 10 der BauO für Wien die Stellung als Mitbeteiligter nicht zu.Der Bereich der nach Paragraph 21, Absatz eins, VwGG 1965 bei der Beurteilung der Parteistellung als Mitbeteiligter in Betracht kommenden rechtlichen Interessen muß, da der Gesetzgeber keine ausdrückliche nähere Regelung trifft, unter Bedachtnahme auf die Kontrollaufgabe des VwGH abgegrenzt werden. Hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren über eine nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhobene Beschwerde hat der VwGH im Zweifel nur solche Interessen zu berücksichtigen, die nach den jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung seiner Kontrollaufgabe rechtlich bedeutsam sein können. Dem Miteigentümer kommt im Verfahren über die Beschwerde eines anderen Miteigentümers gegen einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, der BauO für Wien die Stellung als Mitbeteiligter nicht zu.
Schlagworte
Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001445.X06Im RIS seit
11.07.2001