RS Vwgh 1977/11/28 1445/77

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Veröffentlicht am 28.11.1977
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8 impl;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg impl;
VwGG §21 Abs1;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Bereich der nach § 21 Abs 1 VwGG 1965 bei der Beurteilung der Parteistellung als Mitbeteiligter in Betracht kommenden rechtlichen Interessen muß, da der Gesetzgeber keine ausdrückliche nähere Regelung trifft, unter Bedachtnahme auf die Kontrollaufgabe des VwGH abgegrenzt werden. Hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren über eine nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG erhobene Beschwerde hat der VwGH im Zweifel nur solche Interessen zu berücksichtigen, die nach den jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung seiner Kontrollaufgabe rechtlich bedeutsam sein können. Dem Miteigentümer kommt im Verfahren über die Beschwerde eines anderen Miteigentümers gegen einen Beseitigungsauftrag nach § 129 Abs 10 der BauO für Wien die Stellung als Mitbeteiligter nicht zu.Der Bereich der nach Paragraph 21, Absatz eins, VwGG 1965 bei der Beurteilung der Parteistellung als Mitbeteiligter in Betracht kommenden rechtlichen Interessen muß, da der Gesetzgeber keine ausdrückliche nähere Regelung trifft, unter Bedachtnahme auf die Kontrollaufgabe des VwGH abgegrenzt werden. Hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren über eine nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhobene Beschwerde hat der VwGH im Zweifel nur solche Interessen zu berücksichtigen, die nach den jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung seiner Kontrollaufgabe rechtlich bedeutsam sein können. Dem Miteigentümer kommt im Verfahren über die Beschwerde eines anderen Miteigentümers gegen einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, der BauO für Wien die Stellung als Mitbeteiligter nicht zu.

Schlagworte

Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977001445.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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