RS Vwgh 1977/11/29 2112/76

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Veröffentlicht am 29.11.1977
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §56 Abs1;

Rechtssatz

Ein Strafantrag nach § 56 Abs 1 VStG 1950 muss den zugrunde liegenden Sachverhalt genau umschreiben, dessentwegen der Privatankläger die Bestrafung beantragt. Diesem Erfordernis ist nicht Genüge getan, wenn in dem Schreiben keine genaue Darlegung des Sachverhaltes, der als ehrenkränkend empfunden wird, enthalten ist.Ein Strafantrag nach Paragraph 56, Absatz eins, VStG 1950 muss den zugrunde liegenden Sachverhalt genau umschreiben, dessentwegen der Privatankläger die Bestrafung beantragt. Diesem Erfordernis ist nicht Genüge getan, wenn in dem Schreiben keine genaue Darlegung des Sachverhaltes, der als ehrenkränkend empfunden wird, enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002112.X02

Im RIS seit

11.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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