Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §56 Abs1;Rechtssatz
Ein Strafantrag nach § 56 Abs 1 VStG 1950 muss den zugrunde liegenden Sachverhalt genau umschreiben, dessentwegen der Privatankläger die Bestrafung beantragt. Diesem Erfordernis ist nicht Genüge getan, wenn in dem Schreiben keine genaue Darlegung des Sachverhaltes, der als ehrenkränkend empfunden wird, enthalten ist.Ein Strafantrag nach Paragraph 56, Absatz eins, VStG 1950 muss den zugrunde liegenden Sachverhalt genau umschreiben, dessentwegen der Privatankläger die Bestrafung beantragt. Diesem Erfordernis ist nicht Genüge getan, wenn in dem Schreiben keine genaue Darlegung des Sachverhaltes, der als ehrenkränkend empfunden wird, enthalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002112.X02Im RIS seit
11.07.2003Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009