TE Vwgh Erkenntnis 1977/11/29 1947/76

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Veröffentlicht am 29.11.1977
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
StVG §42;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs4;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 42 heute
  2. StVG § 42 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 42 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  4. StVG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 42 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.1993
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Jurasek, Dr. Draxler, Dr. Großmann und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Jisa, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres in Wien gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Juli 1976, Zl. MA 61/III-R 32/75 (mitbeteiligte Partei: Otto R in G), betreffend Feststellung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. Oktober 1974, Zl. MA 61/III-R 10/74, stellte die belangte Behörde fest, daß Anna R., geb. H., geboren am 29. Dezember 1880 in M. an der Drau, die österreichische Staatsbürgerschaft bis zu ihrem am 8. März 1950 erfolgten Ableben nicht besessen hat. Dieser Bescheid erging auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965. Grund für diesen Antrag war, daß Otto R., Sohn des Dr. Max R. und der Anna R., geborene H., als Alleinerbe nach seiner am 8. März 1950 verstorbenen Mutter, die zu Ende des Krieges ausgedehnten Haus- und Weinbergbesitz in M./M., Jugoslawien, verloren hat, Entschädigung in Millionenhöhe von der Republik Österreich im Verfahren 19 Nc 1/75 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz im Zusammenhang mit den Bestimmungen des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962 in der geltenden Fassung, begehrte. Nach diesen Bestimmungen hängt die Verpflichtung der Republik Österreich, die begehrte Entschädigung auszuzahlen, von der Frage ab, ob Anna R., geborene H., am 13. März 1938 sowie ab 27. April 1945 bis zu ihrem Ableben die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat oder nicht. Zur Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde an, Anna R., geborene H., habe am 20. April 1901 vor der römischkatholischen Pfarre St. M. in M. an der Drau die Ehe mit Dr. Max R., geboren am 15. Oktober 1874 in M., geschlossen. Dr. Max R. sei mit Wirkung vom 14. Juni 1910 zum Staatsanwaltstellvertreter mit dem Dienstort in M. ernannt worden. Den Eheleuten sei somit spätestens seit diesem Zeitpunkt gemäß § 10 der Heimatrechtsgesetznovelle vom 5. Dezember 1896, RGBl. Nr. 222, in Verbindung mit § 11 des Heimatrechtsgesetzes vom 3. Dezember 1863, RGBl. Nr. 105, das Heimatrecht in der Stadtgemeinde M. an der Drau zugekommen. Da die Genannten das Heimatrecht in einem Gebiet besessen hätten, das nach den Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain en Laye, StGBl. Nr. 303/1920, dem jugoslawischen Staat zugefallen sei, hätten sie mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages am 16. Juli 1920 unter Ausschluß der österreichischen Staatsbürgerschaft die jugoslawische Staatsangehörigkeit erworben. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes M. an der Drau vom 24. November 1920, Zl. Nc V 851/20, sei die Scheidung der Ehe des Dr. Max R. und der Anna R., geborene H., von Tisch und Bett bewilligt worden. Dr. Max R. sei mit Dekret des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 1920, Zl. 21.755/20, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1921 zum Ersten Staatsanwalt mit dem Dienstort K. ernannt worden. Damit sei gemäß § 29 ABGB der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und gemäß § 10 HRGNov 1896 der Erwerb des Heimatrechtes am Dienstort verbunden. Dieser Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Heimatrechtes in K. habe sich jedoch gemäß § 92 ABGB in Verbindung mit § 11 HRG 1863 nicht auf die zu diesem Zeitpunkt bereits gerichtlich geschiedene Gattin Anna R., geborene H., erstreckt. Sie sei jugoslawische Staatsangehörige verblieben. Umstände, die einen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken hätten können, seien nicht bekannt geworden. Laut Auskunft des Meldeamtes der Bundespolizeidirektion Graz vom 22. März 1974 habe Anna R. anläßlich ihrer polizeilichen Anmeldung im Jahre 1945 angegeben, jugoslawische Staatsangehörige zu sein. Anna R. sei am 8. März 1950 in G. verstorben. In der Folge hat der Bundesminister für Inneres, dem im Sinne des § 42 Abs. 2 StbG 1965 in einem auf seinen Antrag eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaft Parteistellung zukommt, am 2. Oktober 1975 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 22. Oktober 1974 abgeschlossenen Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG 1950 gestellt, da auf Grund der beim Österreichischen Staatsarchiv, Allgemeines Verwaltungsarchiv, erliegenden Personalakten des Dr. Max R. neue Tatsachen hervorgekommen seien, die dem Bundesminister für Inneres im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Feststellung der Staatsbürgerschaft der Anna R. vom 13. März 1974 noch nicht bekannt gewesen seien und auch im Verfahren nicht geltend gemacht haben werden können, die aber voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Mit Bescheid vom 22. Oktober 1974, Zl. MA 61/III-R 10/74, stellte die belangte Behörde fest, daß Anna R., geb. H., geboren am 29. Dezember 1880 in M. an der Drau, die österreichische Staatsbürgerschaft bis zu ihrem am 8. März 1950 erfolgten Ableben nicht besessen hat. Dieser Bescheid erging auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965. Grund für diesen Antrag war, daß Otto R., Sohn des Dr. Max R. und der Anna R., geborene H., als Alleinerbe nach seiner am 8. März 1950 verstorbenen Mutter, die zu Ende des Krieges ausgedehnten Haus- und Weinbergbesitz in M./M., Jugoslawien, verloren hat, Entschädigung in Millionenhöhe von der Republik Österreich im Verfahren 19 Nc 1/75 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz im Zusammenhang mit den Bestimmungen des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, in der geltenden Fassung, begehrte. Nach diesen Bestimmungen hängt die Verpflichtung der Republik Österreich, die begehrte Entschädigung auszuzahlen, von der Frage ab, ob Anna R., geborene H., am 13. März 1938 sowie ab 27. April 1945 bis zu ihrem Ableben die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat oder nicht. Zur Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde an, Anna R., geborene H., habe am 20. April 1901 vor der römischkatholischen Pfarre St. M. in M. an der Drau die Ehe mit Dr. Max R., geboren am 15. Oktober 1874 in M., geschlossen. Dr. Max R. sei mit Wirkung vom 14. Juni 1910 zum Staatsanwaltstellvertreter mit dem Dienstort in M. ernannt worden. Den Eheleuten sei somit spätestens seit diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 10, der Heimatrechtsgesetznovelle vom 5. Dezember 1896, RGBl. Nr. 222, in Verbindung mit Paragraph 11, des Heimatrechtsgesetzes vom 3. Dezember 1863, RGBl. Nr. 105, das Heimatrecht in der Stadtgemeinde M. an der Drau zugekommen. Da die Genannten das Heimatrecht in einem Gebiet besessen hätten, das nach den Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain en Laye, StGBl. Nr. 303 aus 1920,, dem jugoslawischen Staat zugefallen sei, hätten sie mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages am 16. Juli 1920 unter Ausschluß der österreichischen Staatsbürgerschaft die jugoslawische Staatsangehörigkeit erworben. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes M. an der Drau vom 24. November 1920, Zl. Nc römisch fünf 851/20, sei die Scheidung der Ehe des Dr. Max R. und der Anna R., geborene H., von Tisch und Bett bewilligt worden. Dr. Max R. sei mit Dekret des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 1920, Zl. 21.755/20, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1921 zum Ersten Staatsanwalt mit dem Dienstort K. ernannt worden. Damit sei gemäß Paragraph 29, ABGB der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und gemäß Paragraph 10, HRGNov 1896 der Erwerb des Heimatrechtes am Dienstort verbunden. Dieser Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Heimatrechtes in K. habe sich jedoch gemäß Paragraph 92, ABGB in Verbindung mit Paragraph 11, HRG 1863 nicht auf die zu diesem Zeitpunkt bereits gerichtlich geschiedene Gattin Anna R., geborene H., erstreckt. Sie sei jugoslawische Staatsangehörige verblieben. Umstände, die einen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken hätten können, seien nicht bekannt geworden. Laut Auskunft des Meldeamtes der Bundespolizeidirektion Graz vom 22. März 1974 habe Anna R. anläßlich ihrer polizeilichen Anmeldung im Jahre 1945 angegeben, jugoslawische Staatsangehörige zu sein. Anna R. sei am 8. März 1950 in G. verstorben. In der Folge hat der Bundesminister für Inneres, dem im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, StbG 1965 in einem auf seinen Antrag eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaft Parteistellung zukommt, am 2. Oktober 1975 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 22. Oktober 1974 abgeschlossenen Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1950 gestellt, da auf Grund der beim Österreichischen Staatsarchiv, Allgemeines Verwaltungsarchiv, erliegenden Personalakten des Dr. Max R. neue Tatsachen hervorgekommen seien, die dem Bundesminister für Inneres im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Feststellung der Staatsbürgerschaft der Anna R. vom 13. März 1974 noch nicht bekannt gewesen seien und auch im Verfahren nicht geltend gemacht haben werden können, die aber voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, 1) auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres werde das mit Bescheid vom 22. Oktober 1974, Zl. MA 61/III-R 10/74, abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 wiederaufgenommen,Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, 1) auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres werde das mit Bescheid vom 22. Oktober 1974, Zl. MA 61/III-R 10/74, abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 wiederaufgenommen,

2) Anna R., geborene H., geb. am 29. Dezember 1880 in M. an der Drau, sei gemäß § 24 des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft mit 16. Juli 1920 österreichische Bundesbürgerin gewesen. Sie habe auch am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen, weshalb ihr gemäß § 1 lit. a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, ab 27. April 1945 bis zu ihrem am 8. März 1950 erfolgten Ableben die österreichische Staatsbürgerschaft zugekommen sei. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, aus den Personalakten gehe hervor, daß Dr. Max R. nicht erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1921, sondern bereits mit Erlaß des Staatsamtes für Justiz vom 26. Juni 1920, Zl. 14.656/20, in den definitiven Dienst der Republik übernommen und ihm gemäß § 10 HRGNov 1896 K. als Amtssitz zugewiesen worden sei. Dr. Max R. habe durch die am 26. Juni 1920 erfolgte Übernahme in den definitiven Staatsdienst und, da er an diesem Tag bereits Dienst bei der Staatsanwaltschaft K. versehen habe, gemäß § 29 ABGB in Verbindung mit dem Hofkanzleidekret vom 15. April 1828, PGS Band 56, Nr. 32, die österreichische Staatsbürgerschaft und gemäß § 10 HRGNov 1896 das Heimatrecht in der Stadt K. erlangt. Dieser Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Heimatrechtes in K. habe sich gemäß § 92 ABGB in Verbindung mit § 11 HRG 1863 auf die in Jugoslawien verbliebene Ehefrau Anna R., geborene H., erstreckt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes M. an der Drau vom 24. November 1920, Zl. Nc V 851/20, sei die Scheidung der Ehe des Dr. Max R. und der Anna R., geborene H., von Tisch und Bett bewilligt worden. Gemäß § 4 des am 16. Juli 1920 in Kraft getretenen Vertrages zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staate vom 10. September 1919 (sogenannter Minderheitenschutzvertrag) habe Anna R. mit Wirkung vom 16. Juli 1920 die jugoslawische Staatsangehörigkeit erworben, da sie als österreichische Staatsbürgerin zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in Jugoslawien gehabt habe. Dies habe im selben Zeitpunkt gemäß Art. 64 in Verbindung mit Art. 230 des Staatsvertrages von Saint Germain en Laye den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirkt. Am 15. August 1925 sei jedoch der § 24 des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft in Kraft getreten, wonach Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft und ein Heimatrecht in einer Gemeinde Österreichs erworben, sie aber im Hinblick auf ihre Geburt oder ihren Wohnsitz im Ausland infolge von Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge verloren hatten, mit 16. Juli 1920 österreichische Bundesbürger geworden seien. Anna R. habe daher rückwirkend mit 16. Juli 1920 die österreichische Bundesbürgerschaft, was offenbar den Besitz der jugoslawischen Staatsangehörigkeit nicht beeinflußt habe, erworben. Umstände, die bei Anna R. seither den Verlust der österreichischen Bundes- bzw. Staatsbürgerschaft hätten bewirken können, seien nicht hervorgekommen. 2) Anna R., geborene H., geb. am 29. Dezember 1880 in M. an der Drau, sei gemäß Paragraph 24, des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft mit 16. Juli 1920 österreichische Bundesbürgerin gewesen. Sie habe auch am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen, weshalb ihr gemäß Paragraph eins, Litera a, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, ab 27. April 1945 bis zu ihrem am 8. März 1950 erfolgten Ableben die österreichische Staatsbürgerschaft zugekommen sei. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, aus den Personalakten gehe hervor, daß Dr. Max R. nicht erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1921, sondern bereits mit Erlaß des Staatsamtes für Justiz vom 26. Juni 1920, Zl. 14.656/20, in den definitiven Dienst der Republik übernommen und ihm gemäß Paragraph 10, HRGNov 1896 K. als Amtssitz zugewiesen worden sei. Dr. Max R. habe durch die am 26. Juni 1920 erfolgte Übernahme in den definitiven Staatsdienst und, da er an diesem Tag bereits Dienst bei der Staatsanwaltschaft K. versehen habe, gemäß Paragraph 29, ABGB in Verbindung mit dem Hofkanzleidekret vom 15. April 1828, PGS Band 56, Nr. 32, die österreichische Staatsbürgerschaft und gemäß Paragraph 10, HRGNov 1896 das Heimatrecht in der Stadt K. erlangt. Dieser Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Heimatrechtes in K. habe sich gemäß Paragraph 92, ABGB in Verbindung mit Paragraph 11, HRG 1863 auf die in Jugoslawien verbliebene Ehefrau Anna R., geborene H., erstreckt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes M. an der Drau vom 24. November 1920, Zl. Nc römisch fünf 851/20, sei die Scheidung der Ehe des Dr. Max R. und der Anna R., geborene H., von Tisch und Bett bewilligt worden. Gemäß Paragraph 4, des am 16. Juli 1920 in Kraft getretenen Vertrages zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staate vom 10. September 1919 (sogenannter Minderheitenschutzvertrag) habe Anna R. mit Wirkung vom 16. Juli 1920 die jugoslawische Staatsangehörigkeit erworben, da sie als österreichische Staatsbürgerin zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in Jugoslawien gehabt habe. Dies habe im selben Zeitpunkt gemäß Artikel 64, in Verbindung mit Artikel 230, des Staatsvertrages von Saint Germain en Laye den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirkt. Am 15. August 1925 sei jedoch der Paragraph 24, des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, Bundesgesetzblatt , Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft in Kraft getreten, wonach Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft und ein Heimatrecht in einer Gemeinde Österreichs erworben, sie aber im Hinblick auf ihre Geburt oder ihren Wohnsitz im Ausland infolge von Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge verloren hatten, mit 16. Juli 1920 österreichische Bundesbürger geworden seien. Anna R. habe daher rückwirkend mit 16. Juli 1920 die österreichische Bundesbürgerschaft, was offenbar den Besitz der jugoslawischen Staatsangehörigkeit nicht beeinflußt habe, erworben. Umstände, die bei Anna R. seither den Verlust der österreichischen Bundes- bzw. Staatsbürgerschaft hätten bewirken können, seien nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bundesministers für Inneres gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG, mit der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerde führt aus, es habe sich herausgestellt, daß die Sachverhaltsannahme des angefochtenen Bescheides, Dr. Max R. sei mit Erlaß vom 26. Juni 1920 in den definitiven Staatsdienst mit dem ständigen Amtssitz in K. übernommen worden, unzutreffend sei. Aus dem Originalakt des Staatsamtes für Justiz, erliegend im Österreichischen Staatsarchiv, Allgemeines Verwaltungsarchiv, Wallnerstraße 6a, 1010 Wien, ergebe sich vielmehr folgender Sachverhalt: Die Übernahme des Dr. Max R. in den Staatsdienst mit dem Amtssitz in K. sei zwar von der Oberstaatsanwaltschaft G. beantragt und im Originalakt des Staatsamtes für Justiz auch konzipiert, jedoch letztlich nicht approbiert worden, sodaß das konzipierte Dekret nicht ausgefertigt und nicht zur Versendung gelangt sei. So habe auch der Magistrat K. keine Dekretabschrift erhalten können. Die Erklärung für diesen Vorgang, so führt der Beschwerdeführer weiter aus, sei darin zu erblicken, daß die Oberstaatsanwaltschaft G. darauf hingewiesen habe, daß Dr. Max R. seit 8. April 1918 ernannter Staatsanwalt in der VII. Rangklasse mit dem ständigen Amtssitz in M. sei und daß sie seine Übernahme in den Staatdienst der Republik Österreich zugleich mit seiner Ernennung zum Ersten Staatsanwalt in der VI. Rangklasse in K. vorschlage. Dr. Max R. sei bereits seit 17. April 1919 bei der Staatsanwaltschaft in vorläufiger Dienstverwendung. Das Staatsamt für Justiz habe zunächst, wie sich aus dem Konzept ergebe, nur solche Beamte aus der VII. in die VI. Rangklasse befördern wollen, die spätestens im Jahre 1917 bereits in der VII. Rangklasse ernannt gewesen seien. Infolgedessen habe Dr. Max R. bei dieser Auffassung nicht zum Zuge kommen können, andererseits sei der Vorschlag der Oberstaatsanwaltschaft G. fundiert und mit der Ernennung in die VI. Rangklasse verknüpft gewesen. Daher sei die konzipierte Erledigung, Dr. Max R. in den Staatsdienst in der bisherigen Eigenschaft (VII. Rangklasse) in K. zu übernehmen, nicht realisiert worden. Die Angelegenheit Dr. Max R. sei vielmehr einige Monate später im Sinne des Vorschlages der Oberstaatsanwaltschaft G. erledigt worden. Auf Grund der Entschließung des Bundespräsidenten sei Dr. Max R. mit Dekret des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 1920 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1921 zum Ersten Staatsanwalt (VI. Rangklasse) mit dem Dienstort K. ernannt worden. Damit habe sich seine vorläufige Verwendung in K. in eine ständige umgewandelt. Die Übernahme in den Staatsdienst sei definitiv gewesen und mit dem 1. Jänner 1921 habe er die österreichische Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht in K. erworben. In diese Staatsbürgerschaft und in dieses Heimatrecht habe ihm die von ihm geschiedene Ehefrau Anna R., geborene H., nicht mehr folgen können. Sie sei daher in M. heimatzuständig (§ 11 Abs. 2 HRG 1863) geblieben. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen unrichtiger Sachverhaltsannahme nicht rechtmäßig. Die vom Beschwerdeführer als Wiederaufnahmsgrund für die Erlassung des angefochtenen Bescheides verwendeten Schreiben des Österreichischen Staatsarchivs, Allgemeines Verwaltungsarchiv, in Wien, vom 14. Dezember 1966 und vom 28. November 1974 enthielten nur eine Wiedergabe des Konzeptes des Dekretes vom 26. Juni 1920 über Dr. Max R., würden aber verschweigen, daß das konzipierte Dekret weder approbiert noch expediert worden sei. Der angefochtene Bescheid sei aber nicht nur inhaltlich, sondern auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, weil der Sachverhalt, daß nämlich der Erlaß vom 26. Juni 1920 approbiert und zugestellt worden sei, im Widerspruch zu dem Originalakt angenommen worden sei und ferner es die belangte Behörde unterlassen habe, den Originalakt genau zu erheben, sodaß Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bundesministers für Inneres gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, mit der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerde führt aus, es habe sich herausgestellt, daß die Sachverhaltsannahme des angefochtenen Bescheides, Dr. Max R. sei mit Erlaß vom 26. Juni 1920 in den definitiven Staatsdienst mit dem ständigen Amtssitz in K. übernommen worden, unzutreffend sei. Aus dem Originalakt des Staatsamtes für Justiz, erliegend im Österreichischen Staatsarchiv, Allgemeines Verwaltungsarchiv, Wallnerstraße 6a, 1010 Wien, ergebe sich vielmehr folgender Sachverhalt: Die Übernahme des Dr. Max R. in den Staatsdienst mit dem Amtssitz in K. sei zwar von der Oberstaatsanwaltschaft G. beantragt und im Originalakt des Staatsamtes für Justiz auch konzipiert, jedoch letztlich nicht approbiert worden, sodaß das konzipierte Dekret nicht ausgefertigt und nicht zur Versendung gelangt sei. So habe auch der Magistrat K. keine Dekretabschrift erhalten können. Die Erklärung für diesen Vorgang, so führt der Beschwerdeführer weiter aus, sei darin zu erblicken, daß die Oberstaatsanwaltschaft G. darauf hingewiesen habe, daß Dr. Max R. seit 8. April 1918 ernannter Staatsanwalt in der römisch sieben. Rangklasse mit dem ständigen Amtssitz in M. sei und daß sie seine Übernahme in den Staatdienst der Republik Österreich zugleich mit seiner Ernennung zum Ersten Staatsanwalt in der römisch sechs. Rangklasse in K. vorschlage. Dr. Max R. sei bereits seit 17. April 1919 bei der Staatsanwaltschaft in vorläufiger Dienstverwendung. Das Staatsamt für Justiz habe zunächst, wie sich aus dem Konzept ergebe, nur solche Beamte aus der römisch sieben. in die römisch sechs. Rangklasse befördern wollen, die spätestens im Jahre 1917 bereits in der römisch sieben. Rangklasse ernannt gewesen seien. Infolgedessen habe Dr. Max R. bei dieser Auffassung nicht zum Zuge kommen können, andererseits sei der Vorschlag der Oberstaatsanwaltschaft G. fundiert und mit der Ernennung in die römisch sechs. Rangklasse verknüpft gewesen. Daher sei die konzipierte Erledigung, Dr. Max R. in den Staatsdienst in der bisherigen Eigenschaft (römisch sieben. Rangklasse) in K. zu übernehmen, nicht realisiert worden. Die Angelegenheit Dr. Max R. sei vielmehr einige Monate später im Sinne des Vorschlages der Oberstaatsanwaltschaft G. erledigt worden. Auf Grund der Entschließung des Bundespräsidenten sei Dr. Max R. mit Dekret des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 1920 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1921 zum Ersten Staatsanwalt (römisch sechs. Rangklasse) mit dem Dienstort K. ernannt worden. Damit habe sich seine vorläufige Verwendung in K. in eine ständige umgewandelt. Die Übernahme in den Staatsdienst sei definitiv gewesen und mit dem 1. Jänner 1921 habe er die österreichische Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht in K. erworben. In diese Staatsbürgerschaft und in dieses Heimatrecht habe ihm die von ihm geschiedene Ehefrau Anna R., geborene H., nicht mehr folgen können. Sie sei daher in M. heimatzuständig (Paragraph 11, Absatz 2, HRG 1863) geblieben. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen unrichtiger Sachverhaltsannahme nicht rechtmäßig. Die vom Beschwerdeführer als Wiederaufnahmsgrund für die Erlassung des angefochtenen Bescheides verwendeten Schreiben des Österreichischen Staatsarchivs, Allgemeines Verwaltungsarchiv, in Wien, vom 14. Dezember 1966 und vom 28. November 1974 enthielten nur eine Wiedergabe des Konzeptes des Dekretes vom 26. Juni 1920 über Dr. Max R., würden aber verschweigen, daß das konzipierte Dekret weder approbiert noch expediert worden sei. Der angefochtene Bescheid sei aber nicht nur inhaltlich, sondern auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, weil der Sachverhalt, daß nämlich der Erlaß vom 26. Juni 1920 approbiert und zugestellt worden sei, im Widerspruch zu dem Originalakt angenommen worden sei und ferner es die belangte Behörde unterlassen habe, den Originalakt genau zu erheben, sodaß Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn dies das Bundesministerium für Inneres beantragt. In diesem Fall hat das Bundesministerium für Inneres im Verfahren Parteistellung. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister unter anderem gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in den Angelegenheiten des Art. 11 wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können. Demnach stehen dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall außer der ihm schon gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG allgemein zukommenden Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof im Feststellungsverfahren alle aus der Parteistellung (§ 8 AVG 1950) erfließenden Rechte zur Mitwirkung am Verwaltungsverfahren zu. Alle diese Rechte hat der Beschwerdeführer auch im Beschwerdefall dadurch ausgeübt, daß er sowohl den Antrag, der zum Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 1974 geführt hat, als auch jenen Antrag, auf Grund dessen die belangte Behörde den nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid erlassen hat, gestellt hat. Ungeachtet des Umstandes, daß der nunmehr mit Beschwerde angefochtene Bescheid zur Gänze dem Antrag des Beschwerdeführers entspricht, hat der Beschwerdeführer von seinem Recht zur objektiven Beschwerdeführung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG Gebrauch gemacht.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn dies das Bundesministerium für Inneres beantragt. In diesem Fall hat das Bundesministerium für Inneres im Verfahren Parteistellung. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der zuständige Bundesminister unter anderem gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in den Angelegenheiten des Artikel 11, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können. Demnach stehen dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall außer der ihm schon gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG allgemein zukommenden Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof im Feststellungsverfahren alle aus der Parteistellung (Paragraph 8, AVG 1950) erfließenden Rechte zur Mitwirkung am Verwaltungsverfahren zu. Alle diese Rechte hat der Beschwerdeführer auch im Beschwerdefall dadurch ausgeübt, daß er sowohl den Antrag, der zum Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 1974 geführt hat, als auch jenen Antrag, auf Grund dessen die belangte Behörde den nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid erlassen hat, gestellt hat. Ungeachtet des Umstandes, daß der nunmehr mit Beschwerde angefochtene Bescheid zur Gänze dem Antrag des Beschwerdeführers entspricht, hat der Beschwerdeführer von seinem Recht zur objektiven Beschwerdeführung im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG Gebrauch gemacht.

In den Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (Art. 11 B-VG) kommt dem Bundesminister für Inneres die objektive Beschwerdelegitimation gemäß der lex specialis des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 zu, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung hatte oder nicht. Die Ausgestaltung dieses objektiven Beschwerderechts ist gemäß Art. 136 B-VG dem einfachen Gesetzgeber überlassen (vgl., soweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist, insbesondere § 41 VwGG 1965). Da das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 in dem hier maßgebenden Punkt, nämlich zwischen der Ausübung des subjektiven und des objektiven Beschwerderechtes, nicht differenziert, sind auch auf den "objektiven" Beschwerdeführer alle jene Bestimmungen anzuwenden, die für jenen Beschwerdeführer gelten, der im Verwaltungsverfahren Parteistellung gehabt hat. Im vorliegenden Fall trifft dies gemäß § 42 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz auf den Bundesminister für Inneres zu. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall gegen einen Bescheid die Beschwerde erhoben, der auf Grund eines von ihm als Partei gestellten Antrages im Sinne des Antrages ergangen der Behauptung des Beschwerdeführers enthält der Personalakt des Dr. Max R. keinen wie immer gearteten Hinweis, aus dem zwingend der Schluß zu ziehen wäre, daß es sich bei dem erwähnten Erlaß nur um ein bloßes Konzept, das nicht approbiert worden sei, gehandelt hat. Das Fehlen eines Zustellausweises für diesen Erlaß im Personalakt ist aber ebensowenig ein Beweis für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, daß der genannte Erlaß nicht rechtswirksam geworden sei.In den Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (Artikel 11, B-VG) kommt dem Bundesminister für Inneres die objektive Beschwerdelegitimation gemäß der lex specialis des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, zu, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung hatte oder nicht. Die Ausgestaltung dieses objektiven Beschwerderechts ist gemäß Artikel 136, B-VG dem einfachen Gesetzgeber überlassen (vgl., soweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist, insbesondere Paragraph 41, VwGG 1965). Da das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 in dem hier maßgebenden Punkt, nämlich zwischen der Ausübung des subjektiven und des objektiven Beschwerderechtes, nicht differenziert, sind auch auf den "objektiven" Beschwerdeführer alle jene Bestimmungen anzuwenden, die für jenen Beschwerdeführer gelten, der im Verwaltungsverfahren Parteistellung gehabt hat. Im vorliegenden Fall trifft dies gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz auf den Bundesminister für Inneres zu. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall gegen einen Bescheid die Beschwerde erhoben, der auf Grund eines von ihm als Partei gestellten Antrages im Sinne des Antrages ergangen der Behauptung des Beschwerdeführers enthält der Personalakt des Dr. Max R. keinen wie immer gearteten Hinweis, aus dem zwingend der Schluß zu ziehen wäre, daß es sich bei dem erwähnten Erlaß nur um ein bloßes Konzept, das nicht approbiert worden sei, gehandelt hat. Das Fehlen eines Zustellausweises für diesen Erlaß im Personalakt ist aber ebensowenig ein Beweis für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, daß der genannte Erlaß nicht rechtswirksam geworden sei.

Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Das Kostenbegehren der belangten Behörde war deshalb abzuweisen, weil gemäß § 47 Abs. 4 VwGG 1965 in der Fassung des Art. II Z. 16 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 im Falle der Beschwerdeerhebung nach Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG kein Kostenzuspruch an die belangte Behörde zu ergehen hat (siehe Erkenntnis vom 13. Februar 1968, Slg. Nr. 7288/A).Das Kostenbegehren der belangten Behörde war deshalb abzuweisen, weil gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG 1965 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 16, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, im Falle der Beschwerdeerhebung nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kein Kostenzuspruch an die belangte Behörde zu ergehen hat (siehe Erkenntnis vom 13. Februar 1968, Slg. Nr. 7288/A).

Wien, am 29. November 1977

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001947.X00

Im RIS seit

18.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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