RS Vwgh 1977/11/30 0142/77

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Veröffentlicht am 30.11.1977
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1275/70 E 24. März 1971 VwSlg 7997 A/1971 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsübertretung der unbefugten Gewerbeausübung ist ein fortgesetztes Delikt. Die Verjährungsfrist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist (Hinweis E 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000142.X02

Im RIS seit

16.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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