RS Vwgh 2007/2/23 2006/12/0075

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Veröffentlicht am 23.02.2007
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4 impl;
BDG 1979 §44 impl;
B-VG Art20 Abs1;
LBG Slbg 1987 §3a Abs3 Z4 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §9 Abs3 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §9a Abs1 idF 2000/003;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei dem Merkblatt "Hinweise zur Durchführung für die SachbearbeiterInnen" vor Durchführung der "BürgerInnenbefragung" liegt eine Weisung vor, die die näheren Dienstpflichten der mit der Durchführung der "BürgerInnenbefragung" befassten Beamten der Bezirkshauptmannschaft, zu denen auch der Beschwerdeführer gehörte, regelt. Auch für den Fall, dass Parteien den zur Beurteilung anstehenden Beamten um Ausfüllung des Fragebogens ersuchen sollten, war zur Einhaltung dieses (auch der Wahrung der Anonymität dienenden) Verbots der Kenntnisnahme von der Beurteilung eine Verhaltenspflicht statuiert, nämlich dieses Ansinnen unter Hinweis auf dieses Verbot abzulehnen. Der Versuch, an Hand des Inhaltes des Begriffes der Anonymität und des Umstandes, dass gegenüber dem Landesstatistischen Dienst die Anonymität immer gewährleistet gewesen sei, anderes abzuleiten, vermag an dem bestimmten Pflichtenkreis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, weil die Anordnung für die "MitarbeiterInnen" der Bezirkshauptmannschaft wohl nicht nur die Anonymität der die Beurteilung abgebenden (den Fragebogen ausfüllenden) Personen gegenüber dem Landesstatistischen Dienst sicherstellen sollte, sondern auch die Unbefangenheit der Beurteilung dadurch, dass die Personen sicher sein konnten, ihre Beurteilung würde auch dem zu beurteilenden Beamten selbst (und nicht nur anderen Stellen) unbekannt bleiben, könnten doch andernfalls diese Personen in Zweifel geraten, ob die "MitarbeiterInnen" der Bezirkshauptmannschaft - im Beschwerdefall der Beschwerdeführer selbst - bei nächster Gelegenheit in oder trotz Kenntnis des Fragebogens ihren Amtspflichten unbefangen nachkommen würden.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120075.X06

Im RIS seit

25.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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