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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §48;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0082/72 E 15. März 1973 RS 1 (Vermerk: Farbe und Type)Stammrechtssatz
Für die Feststellung der Identität eines KFZ ist regelmäßig die einwandfreie Ablesung des Kennzeichens wesentlich, während die Angaben über Merkmale des KFZ, insbesondere dessen Marke und Type, als Beweismittel zurücktreten, zumal dem Sicherheitsorgan nicht unter allen Umständen zugemutet werden kann, nicht nur die Ablesung des Kennzeichens, sondern auch die sonstigen Merkmale eines fahrenden KFZ genau zu bezeichnen.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000550.X02Im RIS seit
17.04.2003