RS Vwgh 1977/12/5 0969/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1977
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0402/49 E 8. März 1950 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH tritt im Falle der Säumnisbeschwerde an die Stelle der Behörde, der die Säumnis zur Last gelegt wird. Auch für ihn gilt, da er in der Sache selbst entscheiden soll, das Verbot, nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 31 Abs 3 VStG mit Strafe vorzugehen. Er mußte daher die Berufung abweisen und das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung einstellen.Der VwGH tritt im Falle der Säumnisbeschwerde an die Stelle der Behörde, der die Säumnis zur Last gelegt wird. Auch für ihn gilt, da er in der Sache selbst entscheiden soll, das Verbot, nach Ablauf der dreijährigen Frist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG mit Strafe vorzugehen. Er mußte daher die Berufung abweisen und das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung einstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000969.X06

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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