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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0402/49 E 8. März 1950 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH tritt im Falle der Säumnisbeschwerde an die Stelle der Behörde, der die Säumnis zur Last gelegt wird. Auch für ihn gilt, da er in der Sache selbst entscheiden soll, das Verbot, nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 31 Abs 3 VStG mit Strafe vorzugehen. Er mußte daher die Berufung abweisen und das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung einstellen.Der VwGH tritt im Falle der Säumnisbeschwerde an die Stelle der Behörde, der die Säumnis zur Last gelegt wird. Auch für ihn gilt, da er in der Sache selbst entscheiden soll, das Verbot, nach Ablauf der dreijährigen Frist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG mit Strafe vorzugehen. Er mußte daher die Berufung abweisen und das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung einstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000969.X06Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011