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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EO §1 Z14;Rechtssatz
Abgesehen von der Bestimmung des § 1441 ABGB ist eine Aufrechnung auch deshalb nicht möglich, weil im konkreten Fall mangels bescheidmäßiger Erledigung seiner im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge (auf Lohnsteuererstattung bzw Nachsicht) noch kein Guthaben entstanden war.Abgesehen von der Bestimmung des Paragraph 1441, ABGB ist eine Aufrechnung auch deshalb nicht möglich, weil im konkreten Fall mangels bescheidmäßiger Erledigung seiner im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge (auf Lohnsteuererstattung bzw Nachsicht) noch kein Guthaben entstanden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977002495.X02Im RIS seit
01.08.2003