RS Vwgh 1977/12/6 1856/76

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Veröffentlicht am 06.12.1977
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GewStG §7 Z1;
VwGG §13 Z1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0092/68 E 26. Juni 1968 VwSlg 3768 F/1968 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Zinsen, die in den Vorjahren gemäß § 7 Z 1 GewStG als Dauerschuldzinsen bei Ermittlung des Gewerbeertrages hinzugerechnet wurden, dürfen unbeschadet des Fortbestandes der in diesen Vorjahren ergangenen Gewerbesteuerbescheiden - im Jahre ihres Nachlasses nicht im Wege der einkommensteuerlichen Bestimmung über die Gewinnermittlung iVm § 6 GewStG zu einer Erhöhung des Gewerbeertrages führen. Im Hinblick darauf, daß sich die gewerbesteuerliche Nichtabzugsfähigkeit der Dauerschuldzinsen auf dem Gebiet der Ertragsermittlung im Rahmen der Gewerbesteuer und nicht auf dem der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung abspielt, sind die nachgelassenen Dauerschuldzinsen, soweit sie gewerbesteuerlich vorbelastet wurden, als negative Hinzurechnungen gemäß § 7 Z 1 GewStG zu behandeln.Zinsen, die in den Vorjahren gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, GewStG als Dauerschuldzinsen bei Ermittlung des Gewerbeertrages hinzugerechnet wurden, dürfen unbeschadet des Fortbestandes der in diesen Vorjahren ergangenen Gewerbesteuerbescheiden - im Jahre ihres Nachlasses nicht im Wege der einkommensteuerlichen Bestimmung über die Gewinnermittlung in Verbindung mit Paragraph 6, GewStG zu einer Erhöhung des Gewerbeertrages führen. Im Hinblick darauf, daß sich die gewerbesteuerliche Nichtabzugsfähigkeit der Dauerschuldzinsen auf dem Gebiet der Ertragsermittlung im Rahmen der Gewerbesteuer und nicht auf dem der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung abspielt, sind die nachgelassenen Dauerschuldzinsen, soweit sie gewerbesteuerlich vorbelastet wurden, als negative Hinzurechnungen gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, GewStG zu behandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001856.X01

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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