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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewStG §7 Z1;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0092/68 E 26. Juni 1968 VwSlg 3768 F/1968 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Zinsen, die in den Vorjahren gemäß § 7 Z 1 GewStG als Dauerschuldzinsen bei Ermittlung des Gewerbeertrages hinzugerechnet wurden, dürfen unbeschadet des Fortbestandes der in diesen Vorjahren ergangenen Gewerbesteuerbescheiden - im Jahre ihres Nachlasses nicht im Wege der einkommensteuerlichen Bestimmung über die Gewinnermittlung iVm § 6 GewStG zu einer Erhöhung des Gewerbeertrages führen. Im Hinblick darauf, daß sich die gewerbesteuerliche Nichtabzugsfähigkeit der Dauerschuldzinsen auf dem Gebiet der Ertragsermittlung im Rahmen der Gewerbesteuer und nicht auf dem der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung abspielt, sind die nachgelassenen Dauerschuldzinsen, soweit sie gewerbesteuerlich vorbelastet wurden, als negative Hinzurechnungen gemäß § 7 Z 1 GewStG zu behandeln.Zinsen, die in den Vorjahren gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, GewStG als Dauerschuldzinsen bei Ermittlung des Gewerbeertrages hinzugerechnet wurden, dürfen unbeschadet des Fortbestandes der in diesen Vorjahren ergangenen Gewerbesteuerbescheiden - im Jahre ihres Nachlasses nicht im Wege der einkommensteuerlichen Bestimmung über die Gewinnermittlung in Verbindung mit Paragraph 6, GewStG zu einer Erhöhung des Gewerbeertrages führen. Im Hinblick darauf, daß sich die gewerbesteuerliche Nichtabzugsfähigkeit der Dauerschuldzinsen auf dem Gebiet der Ertragsermittlung im Rahmen der Gewerbesteuer und nicht auf dem der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung abspielt, sind die nachgelassenen Dauerschuldzinsen, soweit sie gewerbesteuerlich vorbelastet wurden, als negative Hinzurechnungen gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, GewStG zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001856.X01Im RIS seit
01.03.2002