RS Vwgh 2007/2/23 2006/12/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2007
beobachten
merken

Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs3 impl;
BDG 1979 §10 Abs4 impl;
LBG Slbg 1987 §3a idF 2000/003;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0067 E 30. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen (Hinweis auf das E 14.9.1981, 12/2468/80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120075.X02

Im RIS seit

25.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten