RS Vwgh 1977/12/7 1005/75

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Veröffentlicht am 07.12.1977
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Index

Stempel- und Rechtsgebühren
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1 idF vor 1976/668

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
1552/75
Besprechung in:
ÖStZ 1979, S 239 OR Popp;

Rechtssatz

Bei Verträgen auf unbestimmte Dauer darf die Bemessungsgrundlage nicht höher sein als die auf drei Jahre entfallenden Leistungen des Bestandnehmers. Daher sind einmalige Leistungen, die für eine längere Nutzungszeit bestimmt sind und im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf dieser Zeit anteilsmäßig zurückgefordert werden können, auch nur mit dem auf drei Jahre

entfallenden aliquoten Betrag zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1975001005.X03

Im RIS seit

07.12.1977

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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