Index
Stempel- und RechtsgebührenBeachte
Rechtssatz
Bei Verträgen auf unbestimmte Dauer darf die Bemessungsgrundlage nicht höher sein als die auf drei Jahre entfallenden Leistungen des Bestandnehmers. Daher sind einmalige Leistungen, die für eine längere Nutzungszeit bestimmt sind und im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf dieser Zeit anteilsmäßig zurückgefordert werden können, auch nur mit dem auf drei Jahre
entfallenden aliquoten Betrag zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975001005.X03Im RIS seit
07.12.1977Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026