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Stempel- und RechtsgebührenBeachte
Rechtssatz
Einmalige Leistungen des Bestandnehmers sind in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einzubeziehen, soweit sie tatsächlich für die Überlassung des Gebrauches der Bestandsache erbracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975001005.X02Im RIS seit
07.12.1977Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026