RS Vwgh 1977/12/7 1005/75

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Veröffentlicht am 07.12.1977
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Stempel- und Rechtsgebühren
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1 idF vor 1976/668

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
1552/75
Besprechung in:
ÖStZ 1979, S 239 OR Popp;

Rechtssatz

Nach § 33 TP 5 GebG 1957 in der Fassung VOR der Novelle BGBl 668/1976 sind alle Gebrauchsüberlassungsverträge gebührenpflichtig, die iSd Zivilrechtes als Bestandvertäge anzusprechen sind, und zwar ohne Rücksicht auf die verwendete Bezeichnung. Das Vorliegen bloß mietrechtlicher und pachtrechtlicher Elemente genügt nicht. Von Wohnungsgenossenschaften abgeschlossene Nutzungsverträge fallen unter diese Bestimmung, wenn sie sich ohne weiteres in den zivilrechtlichen Vertragstypus des Mietvertrages oder Pachtvertrages einordnen lassen (Literatur: ZINGHER: Das MietenG, siebzehnte Auflage, S 13; OBERNDORFER: Das Gemeinnützigkeitsrecht in der Wohnwirtschaft, S 39; WÜRTH: Der Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung in Zeitschrift für Wohnungswirtschaft Nr Nach Paragraph 33, TP 5 GebG 1957 in der Fassung VOR der Novelle Bundesgesetzblatt 668 aus 1976, sind alle Gebrauchsüberlassungsverträge gebührenpflichtig, die iSd Zivilrechtes als Bestandvertäge anzusprechen sind, und zwar ohne Rücksicht auf die verwendete Bezeichnung. Das Vorliegen bloß mietrechtlicher und pachtrechtlicher Elemente genügt nicht. Von Wohnungsgenossenschaften abgeschlossene Nutzungsverträge fallen unter diese Bestimmung, wenn sie sich ohne weiteres in den zivilrechtlichen Vertragstypus des Mietvertrages oder Pachtvertrages einordnen lassen (Literatur: ZINGHER: Das MietenG, siebzehnte Auflage, S 13; OBERNDORFER: Das Gemeinnützigkeitsrecht in der Wohnwirtschaft, S 39; WÜRTH: Der Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung in Zeitschrift für Wohnungswirtschaft Nr

3/76, S C 28).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1975001005.X01

Im RIS seit

07.12.1977

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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