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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
BAO §34;Rechtssatz
Enthalten Vereinsstatuten die Bestimmung, daß im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereins die Generalversammlung über die Verwendung des Vermögens des Vereins beschließt, so reicht der Hinweis des Abgabepflichtigen auf den gemeinnützigen statutenmäßigen Vereinszweck nicht hin, um eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung iSd § 39 Z 5 BAO im Zusammenhalt mit § 41 Abs 2 BAO darzutun, weshalb der begünstigte Steuersatz von 8 Prozent gemäß § 10 Abs 2 Z 12 UStG 1972 nicht angewendet werden kann (Hinweis auf Reeger Stoll Kommentar zur Bundesabgabenordnung Seite 200, ferner auf die E vom 11.10.1977, 97, 2047, 2048/77 und E 7.9.1972, 1077/72). *Enthalten Vereinsstatuten die Bestimmung, daß im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereins die Generalversammlung über die Verwendung des Vermögens des Vereins beschließt, so reicht der Hinweis des Abgabepflichtigen auf den gemeinnützigen statutenmäßigen Vereinszweck nicht hin, um eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung iSd Paragraph 39, Ziffer 5, BAO im Zusammenhalt mit Paragraph 41, Absatz 2, BAO darzutun, weshalb der begünstigte Steuersatz von 8 Prozent gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 12, UStG 1972 nicht angewendet werden kann (Hinweis auf Reeger Stoll Kommentar zur Bundesabgabenordnung Seite 200, ferner auf die E vom 11.10.1977, 97, 2047, 2048/77 und E 7.9.1972, 1077/72). *
E 13.12.1977, 2125/76 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002125.X01Im RIS seit
13.12.1977